Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend bringen die Parteien zulässige Rügegründe vor. Die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln ergibt sich für die Staatsanwaltschaft aus Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO, für den Privatkläger aus Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO sowie für die amtliche Verteidigerin aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 Bereits im strafgerichtlichen Verfahren ist dem Begehren der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2, act. S 155) weder der Öffentlichkeit noch dem Privatkläger die dem Gericht bekannte Adresse des Beschuldigten preisgegeben worden (vgl. Rubrum des strafgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2024). Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. G und J) dargestellt, wurde auf entsprechendes, aufrechterhaltenes Ersuchen des Beschuldigten vom 26. August 2024 hin mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. September 2024 Advokat Marco Albrecht verpflichtet, die aktuelle Adresse des Beschuldigten weder seinem Mandanten noch einer anderen Drittperson zur Kenntnis zu bringen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt die amtliche Verteidigerin diesen Antrag mit der Begründung, dass das Straf- verfahren für den Beschuldigten sehr belastend und dessen Privatsphäre zu schützen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). 1.2.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 IV 194 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 139 I 129 E. 3.3; 137 I 16 E. 2.2; 134 I 286 E. 5.1 und E. 6.1; 133 I 106 E. 8.1; 124 IV 234 E. 3b; 119 Ia 99 E. 4a; 117 Ia 387 E. 3; 113 Ia 309 E. 4c). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (BGE 143 IV 194 E. 3.1, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1085, 1152 Ziff. 2.2.8.2). Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (BGE 143 IV 194 E. 3.1, m.w.H.). Mit Bezug auf den Umfang des Öffentlichkeitsprinzips in subjektiver Hinsicht ist zwischen der Partei-, der Publikums- und der Medienöffentlichkeit zu unterscheiden (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 69 N 5 ff.). Ausnahmsweise kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren: Publikumsöffentlichkeit ist die verfassungsrechtliche Regel, der Öffentlichkeitsausschluss dagegen die legitimationsbedürftige Ausnahme (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , a.a.O., Art. 70 N 3, m.w.H., u.a. auf BGE 143 IV 194 E. 3.1). Ein Öffentlichkeitsausschluss ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig. Schutzwürdig sind zum Beispiel die durch Art. 8 EMRK sowie Art. 10 und 13 BV geschützten Geheimnisse und Umstände, aber je nachdem auch weitere Interessen beteiligter Personen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung bezüglich des völker- und verfassungsmässigen Gebots auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit insbesondere den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Medien vorzunehmen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Zudem hat ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung zu bestehen. Wer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, muss darlegen, inwiefern seine schutzwürdigen Interessen durch die Gerichtsöffentlichkeit verletzt würden. Das Gericht hat sodann konkret zu prüfen und abzuwägen, ob solche Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , a.a.O., N 9, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_350/2012 vom 28. Februar 2023 E. 1.5 f.). Die erwähnten Güterabwägungen erfolgen teilweise nach Beteiligtenkategorie und Deliktsart differenziert. So ist gegenüber dem Öffentlichkeitsausschluss im Interesse der beschuldigten Person Zurückhaltung angebracht. Zwar geniesst auch sie grundsätzlich den Schutz ihrer Persönlichkeit; allerdings besteht die Verfahrensöffentlichkeit auch im öffentlichen Interesse. Daher muss eine beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene psychische Belastung grundsätzlich erdulden und kann namentlich keine Empfindlichkeit ihres Rufs geltend machen. Indessen kann es durchaus Gründe für einen Öffentlichkeitsausschluss auch zum Schutz der beschuldigten Person geben, wie z. B. deren (psychische) Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 137 I 209 E. 4.9). 1.2.2 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zusichert (Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO). Dass Art. 149 StPO auch den Schutz einer beschuldigten Person ermöglicht, ist darauf zurückzuführen, dass es zulässig sein soll, eine Person, die in ihrem eigenen Verfahren beschuldigt ist, im Verfahren gegen Mittäter, Drahtzieher oder Hintermänner zu schützen (vgl. Stefan Wehrenberg , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 149 N 1, unter Hinweis auf Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 149 N 1). Die Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr, einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt zu sein, muss von einiger Bedeutung sein. Eine solche Gefährdung liegt etwa vor, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen ausgestossen werden oder solche ernsthaft zu befürchten sind. Andere schwere Nachteile liegen etwa in der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz oder in der Drohung, das Ferienhaus in die Luft zu sprengen. Implizit muss auch vorausgesetzt sein, dass es sich um eine ernsthafte Gefahr handelt. Es hat sich mit anderen Worten um eine konkrete Gefahr zu handeln, eine bloss entfernte oder abstrakte Gefahr sollte für Schutzmassnahmen nicht genügen. Allgemeiner psychischer Druck, mögliche Nachteile in persönlicher oder finanzieller Hinsicht sowie denkbare Einschüchterungsversuche genügen genauso wenig wie die nicht konkrete Angst vor Hass oder Wut (vgl. Stefan Wehrenberg , a.a.O., N 12, m.w.H., u.a. auf Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 2 f.; BGE 139 IV 268, 133 I 33 E. 2.3).
E. 1.3 Im vorliegenden Fall wird seitens des Beschuldigten die Geheimhaltung seiner Adresse nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber dem Privatkläger als Partei des vorliegenden Verfahrens beantragt, womit implizit sowohl ein partielles Abweichen vom in Art. 69 Abs. 1 StPO statuierten Öffentlichkeitsgrundsatz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO wie auch ein Anwendungsfall für eine Schutzmassnahme nach Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO geltend gemacht wird. Dem Begehren des Beschuldigten, es sei seine aktuelle Adresse auch im Berufungsverfahren geheim zu halten, wurde vorerst im schriftlichen Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 26. September 2024 auf Zusehen hin nachgekommen (vgl. vorstehend Erw. III.1.1). Im Stadium der öffentlichen Berufungsverhandlung stellt das Kantonsgericht indessen fest, dass weder schutzwürdige Interessen des Beschuldigten i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO noch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil ersichtlich sind, sollte die Adresse des Beschuldigten der Öffentlichkeit wie auch dem Privatkläger zur Kenntnis gelangen. Der Beschuldigte macht denn auch vor den Schranken der zweiten Instanz nicht einmal ansatzweise spezifische oder konkret substantiierte Gründe, wie beispielsweise Morddrohungen oder die Gefahr eines anderen schweren Nachteils für ihn selbst oder eine ihm nahestehende Person, geltend. Vielmehr beschränkt er sich darauf, allgemein auf das belastende Strafverfahren sowie seine Privatsphäre hinzuweisen. Hierbei handelt es sich aber um einen grundsätzlich für jede beschuldigte Person in einem Strafverfahren hinnehmbaren Umstand, welcher keine Besonderheit darstellt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf das Gebot, dass die Strafbehörden alle Verfahrensbeteiligten gleich zu behandeln haben (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), zu verweisen, beantragt doch im Gegenzug der Privatkläger keine derartige Geheimhaltung gegenüber dem Beschuldigten oder der Öffentlichkeit. In Würdigung der vorliegenden konkreten Verhältnisse lässt sich somit in Bezug auf den Beschuldigten weder ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit noch eine irgendwie geartete Schutzmassnahme rechtfertigen. Aus den genannten Gründen ist der vor dem Berufungsgericht wiederholt gestellte Antrag, es sei die Adresse des Beschuldigten vor der Öffentlichkeit wie auch vor dem Privatkläger geheim zu halten, deshalb abzuweisen. 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) / Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers
E. 2 Überdies ist vorliegend Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Demnach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge Vorliegens der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers nicht vor. Demzufolge kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. Demgegenüber ist eine Milderung des Urteils zu Gunsten des Beschuldigten mangels Vorliegens einer eigenen Berufung oder Anschlussberufung nicht möglich.
E. 2.1 Beschuldigter
E. 2.1.1 Wie vorstehend (vgl. lit. J der Prozessgeschichte) dargestellt, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. September 2024 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Dr. C. für das Rechtsmittelverfahren bewilligt.
E. 2.1.2 Hinsichtlich der angemessenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die dogmatischen Ausführungen ebenfalls oben stehend in Erw. III.4.2.1.4 lit. ba verwiesen.
E. 2.1.3 Mit Honorarnote vom 13. März 2025 macht die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 5. Februar 2024 bis zum 13. März 2025 (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 14.667 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 2'933.34, Auslagen für Kopien und Porto von CHF 54.30 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 242.00, und damit insgesamt CHF 3'229.65 geltend. Die in Rechnung gestellten Bemühungen erscheinen mit Blick auf die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten sowie dessen Persönlichkeit als angemessen, auch wenn abermals ein hoher Aufwand im Zusammenhang mit den Kontakten zum Klienten auffällt. Da es sich in der Summe aber um einen geringen Rechnungsbetrag handelt, genehmigt das Berufungsgericht diesen Stundenaufwand gleichwohl. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 17. bis zum 18. März 2025 inklusive Weg ein Zeitaufwand von 6 Stunden zu. Der Stundenansatz beträgt jeweils CHF 200.00. Damit belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung auf CHF 4'187.65 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 339.20, somit insgesamt CHF 4'526.85. Ein Honorar in dieser Höhe wird der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Da der Beschuldigte vorliegend zur Tragung von 15 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens verurteilt wird (vgl. vorstehend Erw. IV.1), wird er gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten ebenso im Umfang von 15 %, entsprechend CHF 679.00, an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 2.2 Privatkläger
E. 2.2.1 Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 5. September 2024 hat der Privatkläger das Rechtsbegehren 4 gestellt, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Privatkläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender, aktualisierter Honorarnote zu bezahlen.
E. 2.2.2 Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung im Allgemeinen ist vorab auf die theoretischen Ausführungen ebenfalls oben stehend in Erw. III.4.2.2.3 lit. a zu verweisen. Zusätzlich ist zu beachten, dass für die Bemühungen von Substituten 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes eines Anwalts zu berechnen sind (vgl. § 3 Abs. 3 TO).
E. 2.2.3 Advokat Marco Albrecht stellt dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 17. März 2025 für Bemühungen in der Zeit vom 6. Februar 2024 bis zum 6. März 2025 – dies ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 6 Stunden zu je CHF 120.00 (für Leistungen des Volontärs), entsprechend CHF 720.00, 11.83 Stunden zu je CHF 200.00 (für Leistungen des Advokaten selbst), entsprechend CHF 2'366.00, Auslagen und Spesen von CHF 20.70 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 251.65, damit insgesamt CHF 3'358.35 in Rechnung. Das Kantonsgericht erachtet mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Bedeutung der Sache für den Privatkläger die seitens von Advokat Marco Alb-recht geltend gemachten Aufwendungen sowohl hinsichtlich des Stundenaufwandes als auch des Stundenansatzes als angemessen. Zusätzlich stehen dem Rechtsvertreter 6 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 17. bis zum 18. März 2025 inklusive Weg zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass angesichts der substitutionsweisen Vertretung von Advokat Marco Albrecht durch seinen Volontär vor Gericht ein Stundenansatz von CHF 120.00 heranzuziehen ist. Damit beläuft sich das Honorar auf insgesamt 12 Stunden zu je CHF 120.00 (für Leistungen des Volontärs), entsprechend CHF 1'440.00, 11.83 Stunden zu je CHF 200.00 (für Leistungen des Advokaten selbst), entsprechend CHF 2'366.00, Auslagen und Spesen von CHF 20.70 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 310.00, damit insgesamt CHF 4'136.65.
E. 2.2.4 Es ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zur Bezahlung einer (reduzierten) Parteientschädigung an den Privatkläger zu verpflichten ist. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Betreffend das Rechtsmittel des Privatklägers liegt zwischen diesem und dem Beschuldigten ein Obsiegen im Verhältnis 20 % zu 80 % vor. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird daher der Beschuldigte dazu verurteilt, dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % der Forderung von CHF 4'136.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 827.35, zu bezahlen.
E. 2.3 Amtliche Verteidigerin
E. 2.3.1 Zu guter Letzt ist der Anspruch der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Dr. C. , auf eine Parteientschädigung hinsichtlich ihrer Berufung im eigenen Namen zu prüfen.
E. 2.3.2 Betreffend die Angemessenheit der Höhe von Parteientschädigungen wird zunächst wiederum auf die dogmatischen Ausführungen vorstehend in Erw. III.4.2.2.3 lit. a verwiesen.
E. 2.3.3 Mit Honorarnote vom 13. März 2025 macht die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 12. Februar 2024 bis zum 5. März 2025 (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 7 Stunden zu je CHF 250.00, entsprechend CHF 1'750.00, Auslagen für Kopien von CHF 77.00 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 149.87, und damit insgesamt CHF 2'000.05 geltend. Während der in Rechnung gestellte Stundenaufwand sowie die Auslagen nicht zu beanstanden sind, erscheint ein Stundenansatz von CHF 250.00 mit Blick auf den vorliegend als von leichter bis mittlerer Komplexität einzustufenden Fall als zu hoch. Praxisgemäss wird bei derartigen Fallanlagen ein Stundenansatz von CHF 230.00 herangezogen. Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 1'687.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 136.65, somit insgesamt CHF 1'823.65.
E. 2.3.4 Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren ist auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.2.4 zu verweisen. Mithin richtet sich der Anspruch der amtlichen Verteidigerin als Berufungsklägerin in eigener Sache auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren qua Art. 436 Abs. 1 StPO nach Art. 429-434 StPO, d.h. nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens berücksichtigend ist festzustellen, dass die amtliche Verteidigerin mit ihrem Rechtsmittel in eigener Sache im Umfang von 60 % obsiegt, was bereits vorstehend in Erw. III.4.2.1.4 lit. e festgehalten worden ist. Somit besteht ein Anspruch derselben auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung im Umfang von 60 % von CHF 1'823.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 1'094.20 zu Lasten der Staatskasse.
E. 2.4 Auch der Privatkläger spricht sich in seiner Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2024 (jeweils Rechtsbegehren 1) dafür aus, dass der Beschuldigte zusätzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger, welcher keinerlei Suizidabsichten gehegt habe, bewusst selbst in den Kopf geschossen habe. Selbst wenn dem so wäre, sei es nur aufgrund des unsorgfältigen und verantwortungslosen Verhaltens des Beschuldigten zum folgenschweren Unfall gekommen. In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt der Rechtsvertreter des Privatklägers diese Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer).
E. 2.5 Der Beschuldigte wiederum ist in seiner Berufungsantwort vom 28. November 2024 der Auffassung, das Strafgerichtspräsidium habe sowohl tatsächlich als auch rechtlich betrachtet richtig entschieden. Denn einerseits sei der Geschehensablauf für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen und andererseits habe das Verhalten des Privatklägers zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt. Diesen Standpunkt behält die Rechtsvertreterin des Beschuldigten im Rahmen ihres Parteivortrages bei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer).
E. 2.6 Das Kantonsgericht beurteilt den Anklagefall in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
E. 2.6.1 In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung im Allgemeinen wird zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorderrichterin in Erw. II.1.1 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II sowie in Art. 6 Ziffer 2 EMRK das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. Esther Tophinke , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4). In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", wie er nun in Art. 10 Abs. 3 StPO geregelt ist, eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, "wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann" (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7). In BGE 144 IV 345 hat das Bundesgericht diese Regel präzisiert und festgehalten, dass diese erst nach Abschluss der (freien) Beweiswürdigung eingreife und die Anforderungen zum Beweismass festlege. Der Grundsatz stelle gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE a.a.O., E. 2.2.3.2). Das Bundesgericht verwendet denn auch eine leicht geänderte Formel (Der Grundsatz "in dubio pro reo" verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweislage ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen, vgl. BGE 144 IV 345, 347 f. E. 2.2.1, m.w.H.), die sich von der Tragweite her jedoch nicht von der bisherigen Formel unterscheiden dürfte. In der neueren Rechtsprechung hält das Bundesgericht am Begriff der Beweiswürdigungsregel fest, weist jedoch auf die Präzisierungen hin, die es in BGE 144 IV 345 vorgenommen hat (vgl. BGE 145 IV 154, 156 E. 1.1; BGer 6B_894/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2). Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II folgt, dass das Strafgericht nur verurteilen darf, wenn der Schuldbeweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erbracht ist ("proof beyond reasonable doubt"). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Zif f. 2 EMRK ab, dass sich eine Verurteilung auf eine genügende Beweisgrundlage ("preuves suffisantes") stützen muss (vgl. Esther Tophinke , a.a.O., N 82). Materielle Unterschiede zwischen der bundesgerichtlichen Formel der erheblichen und nicht zu unterdrückenden bzw. ernsthaften Zweifel, dem vom Gesetzgeber in Art. 10 Abs. 3 StPO gebrauchten Ausdruck der unüberwindlichen Zweifel und dem aus Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II folgenden und auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ableitbaren Begriff der vernünftigen Zweifel lassen sich keine oder höchstens in Nuancen ausmachen. Es geht letztlich immer um dasselbe: Das Strafgericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, wobei oft die Formel der "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" verwendet wird (vgl. BGE 144 IV 345, 351 E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (vgl. Esther Tophinke , a.a.O., N 83, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGE 144 IV 345, 351 E. 2.2.3.3; 137 IV 122, 127 E. 3.3).
E. 2.6.2 Im vorliegenden Fall existieren an Beweisen und Indizien im Wesentlichen der Polizeirapport vom 8. April 2022 (act. 621 ff.), der polizeiliche Forensikbericht vom 18. Juli 2022 samt Fotodokumentation (act. 1403 ff., 1421 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahmen vom 18. September 2021 (act. 1529 ff.), 19. September 2021 (act. 1555 ff.) und 22. März 2023 (act. 1745 ff.), anlässlich der am 4. Februar 2022 durchgeführten Tatrekonstruktion (act. 1343 ff., 1351 ff.) und vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung S. 4 ff., act. S 159 ff.), die Angaben der Partnerin des Beschuldigten, D. , anlässlich deren Einvernahmen vom 18. September 2021 (act. 1543 und act. 1549 ff.) und 22. September 2021 (act. 1581 ff.), der Zeugeneinvernahme vom 10. Dezember 2021 (act. 1675 ff.) und anlässlich der am 4. Februar 2022 durchgeführten Tatrekonstruktion (act. 1389 ff.), die Depositionen des Privatklägers anlässlich der Einvernahmen als Auskunftsperson vom 30. September 2021 (act. 1657 ff.) und 23. Februar 2023 (act. 1703 ff.), die Aussagen der Mitbewohnerin des Beschuldigten und von D. , E. , anlässlich deren Einvernahmen als Auskunftsperson vom 18. September 2021 (act. 1535 ff.) und 22. September 2021 (act. 1597 ff.), die Angaben des Vaters des Privatklägers, F. , in dessen Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. September 2021 (act. 1565 ff.), die Aussagen der Freundin des Privatklägers, G. , in deren Zeugeneinvernahme vom 22. September 2021 (act. 1607 ff.), die polizeiliche Untersuchung (Atemalkoholmessung) des Beschuldigten vom 18. September 2021 (act. 1807 ff.), das Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) H. betreffend den Privatkläger vom 24. September 2021 (act. 981 f.), der polizeiliche Forensikbericht betreffend DNA-Spuren an der Waffe vom 8. Dezember 2021 (act. 985 ff.), das Gutachten des Forensischen Instituts I. betreffend Schmauchanalyse vom 26. Oktober 2021 (act. 1043 ff.) sowie die anlässlich der Hauptverhandlung vor Straf- gericht durch die Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Fotos auf dem Facebook-Profil des Privatklägers (act. S 179 ff.). In Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel wird vorab auf die ausführliche Wiedergabe durch die Vorinstanz in Erw. II.1.2-1.4 auf S. 4-10 sowie Erw. III.1.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils verwiesen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese in globo zu wiederholen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Hinzu kommen die Angaben des Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 ff.), welche ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter Instanz grundsätzlich auf seine früheren Aussagen verweist. 2.6.3.1 In Bezug auf die Beweiswürdigung im konkreten Fall hat die Vorinstanz zunächst in Erw. II.1.1 auf S. 3 f. richtig festgestellt, dass zur Beantwortung der Frage, wie es zur Schussabgabe kam, die Angaben der Beteiligten, insbesondere des Beschuldigten und von D. , von zentraler Bedeutung sind, zumal der Privatkläger selbst keine Erinnerungen an das Geschehen hat. Ebenso folgt das Kantonsgericht der durch die Vorderrichterin vorgenommenen Beweiswürdigung in Erw. II.1.4 auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dort gemachten Feststellungen verwiesen werden kann. Demnach ist grundsätzlich auf die als insgesamt glaubhaft einzustufenden Aussagen des Beschuldigten abzustellen. In diesem Zusammenhang weist der Privatkläger (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-9) zwar durchaus zu Recht auf gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten und von D. hin, so betreffend den Zustand der Waffe beim Bringen in den Wintergarten (vgl. act. 1555 und 1559), das Behändigen der Waffe und der Munition durch den Privatkläger (vgl. act. 1391, 1551, 1675 und 1681) sowie die Sitzordnung am fraglichen Abend (vgl. act. 1549, 1553, 1583, 1595, 1611, 1613, 1675 und 1697). Insbesondere erklärte D. zunächst in der Einvernahme vom 18. September 2021 als Auskunftsperson, sie habe nicht mitbekommen, ob der Privatkläger mit der Pistole etwas Spezielles gemacht habe. Sie habe erst aktiv bemerkt, dass eine Waffe auf dem Tisch gelegen sei, als jener danach gegriffen habe (act. 1551). Demgegenüber gab D. am 10. Dezember 2021 als Zeugin an, der Privatkläger habe das Magazin in die Hände genommen und eine Patrone herausgenommen (act. 1675, 1681). Im Rahmen der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022 machte D. als Zeugin gar geltend, der Privatkläger habe die Patronen aus dem Magazin genommen, und auch D. habe sie angefasst und befunden, dass sie schwer seien. Darauf habe der Privatkläger die Patronen wieder ins Magazin gelegt (act. 1391 ff.). Trotz diesen Unstimmigkeiten ist aber – entgegen der Auffassung des Privatklägers (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4 und 11) – unter Zugrundelegung der Maxime "in dubio pro reo" im Einklang mit der Vorinstanz zusammengefasst davon auszugehen, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift im Kern insofern erstellt ist, als der Beschuldigte die Pistole Glock 21C mit eingesetztem Magazin aus dem Schlafzimmer in den Wintergarten gebracht und dem Privatkläger übergeben hat, wobei der Beschuldigte aber den Privatkläger über die Unterladung der Pistole aufgeklärt und es zudem der Privatkläger selbst war, welcher die Ladebewegung vorgenommen hat. 2.6.3.2 Im Zusammenhang mit der ebenfalls zutreffenden, vorinstanzlich getroffenen Feststellung an derselben Stelle, wonach die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von D. betreffend das Kerngeschehen übereinstimmend seien, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen vor ihren jeweiligen Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich abzusprechen. Denn wie den Angaben der in der fraglichen Nacht ausgerückten Polizistin, Kpl J. , zu entnehmen ist, gab der Privatkläger unmittelbar nach der Schussabgabe und vor Ort ihr gegenüber zweimal an, dass er den Abzug nicht betätigt habe ("ich ha nit abdruckt"), sondern eine andere männliche Person, ohne deren Namen zu nennen ("er het gschosse"), es gewesen sei (vgl. Polizeirapport vom 8. April 2022, act. 621 ff., 627; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2021, act. 661; Bericht von Kpl J. vom 1. November 2021, act. 663 f.; Zeugeneinvernahme von Kpl J. vom 30. September 2021, act. 1627 ff., 1631), womit als einzige anwesende männliche Person nur der Beschuldigte gemeint gewesen sein kann. Desgleichen bestätigte der ebenfalls ausgerückte Polizist, Kpl K. , anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 als Zeuge (act. 1641 ff., 1645) sowie in seinem Bericht vom 1. November 2021 (act. 667 f.), er habe die ersten Worte des Privatklägers "ich ha nit abdruckt" gehört, währenddem er die weiteren Worte, wonach "er" abgedrückt habe, nicht vernommen habe, da er sich um andere Belange gekümmert habe (vgl. ebenso Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2021, act. 661). Die durch die Polizisten vorgefundene Situation, wonach der schwerverletzte Privatkläger am Boden in der Wohnung des Beschuldigten lag und zuvor mit der Waffe des Beschuldigten geschossen worden war (vgl. Polizeirapport vom 8. April 2022, act. 621 ff.), hätte als sofortige Beweismassnahme erfordert, dass der Beschuldigte und seine Partnerin D.
– allenfalls verbunden mit einer Verhaftung des Beschuldigten – voneinander getrennt und diese nacheinander einvernommen werden, was in casu indessen nicht geschehen ist. Zutreffend weist der Privatkläger vor Kantonsgericht auf diesen Umstand hin (vgl. S. 3-5 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1 und 3 f.). 2.6.3.3 Somit ist unter Hinweis auf die vorstehend in Erw. III.2.6.3.2 gemachten Feststellungen festzuhalten, dass in casu dem in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörde alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt untersuchen muss, nicht hinreichend nachgekommen worden ist, wurde doch die ebenfalls im Raum stehende Sachverhaltsvariante dahingehend, dass der Beschuldigte den Schuss abgegeben haben könnte, nicht umfassend untersucht. Dies gilt umso mehr, als vorliegend gemäss dem polizeilichen Forensikbericht betreffend DNA-Spuren an der Waffe vom 8. Dezember 2021 (act. 985 ff.) und dem Gutachten des Forensischen Instituts I. betreffend Schmauchanalyse vom 26. Oktober 2021 (act. 1043 ff.) nicht erstellt werden kann, wer geschossen hat, worauf die Staatsanwaltschaft auch vor Kantonsgericht zutreffend hinweist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). 2.6.3.4 Nichtsdestotrotz sieht sich das Kantonsgericht gehalten, vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen, wonach der Privatkläger nach der Aufforderung, man möge Russisches Roulette spielen, sich selbst zielgerichtet – die von der Vorinstanz in Erw. III.1.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils gewählte Formulierung "vorsätzlich" ist insofern unpassend, als es sich hier nicht um die Handlung einer beschuldigten Person handelt – in den Kopf geschossen hat. Denn gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Der jederzeit anwaltlich vertretene Privatkläger hätte entweder nach Art. 329 StPO (Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens) oder Art. 333 StPO (Änderung und Erweiterung der Anklage) eine Änderung der Anklageschrift beantragen können, was er aber unterlassen hat. Im Gegenteil schliesst selbst der Privatkläger auch im Berufungsverfahren auf einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und nicht auf einen solchen wegen vollendeter schwerer Körperverletzung oder gar versuchter Tötung. Nunmehr liegt es am Kantonsgericht, gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO nach einer Würdigung der Beweise auch eine rechtliche Subsumtion des angeklagten Sachverhalts, von welchem nicht mehr abgewichen werden kann (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 6 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), vorzunehmen. Aus diesem Grund ist den Ausführungen bzw. Mutmassungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte oder eine andere Drittperson, nicht aber der Privatkläger selbst sich in den Kopf geschossen haben könnte (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 5. September 2024), nicht weiter nachzugehen.
E. 2.6.4 In Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB wird zunächst auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. III.1.1 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Nach der vorgenannten Bestimmung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Es handelt sich mithin um ein Fahrlässigkeitsdelikt i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB. Danach begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Damit ein Fahrlässigkeitsdelikt erfüllt ist, braucht es gemäss Lehre und Rechtsprechung zusammengefasst neben (1.) dem Erfolgseintritt – hier in Form einer schweren Körperverletzung – (2.) eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, welche die Elemente (2.1) Vorhersehbarkeit des Erfolges, (2.2) Vermeidbarkeit des Erfolges, (2.3) unerlaubtes Risiko, (2.4) Übernahmeverschulden und (2.5) Risikozusammenhang umfasst, sowie (3.) eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. 2024, S. 457; Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 260, m.w.H.; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 23 ff., m.w.H.).
E. 2.6.4.1 Was im hier zu beurteilenden Fall zunächst den Erfolgseintritt in Form einer schweren Körperverletzung des Privatklägers angeht, so ist diese, wie sie in Anklageschrift umschrieben wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.1) unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
E. 2.6.4.2 Bei der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung ist zu beachten, dass sich die zu beachtende Sorgfalt gestützt auf Art. 12 Abs. 3 StGB nicht nur nach den konkreten Umständen, sondern auch nach den persönlichen Verhältnisse des Täters bemisst. Denn die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse muss sich auch dahin auswirken, dass beispielsweise erhöhte Vorsicht aufzubringen hat, wer dank seiner Intelligenz, seiner Bildung oder Ausbildung, seiner (beruflichen) Erfahrung oder sozialen Stellung über Fähigkeiten oder Fachkenntnisse verfügt, die anderen fehlen und ihn somit in die Lage versetzen, ein Mehr an Gefahren zu erkennen und auszuschliessen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Mäder , Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 100, unter Hinweis u.a. auf BGE 121 IV 207, 211 f, 312; 118 IV 130, 134), womit der Massstab an die Sorgfalt individualisiert wird. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass einerseits nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet, und andererseits ein Verhalten sorgfaltswidrig sein kann, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 148 IV 39, 44 E. 2.2.3, unter Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). Vorab ist im vorliegenden Fall fraglos dem Beschuldigten zuzurechnen, dass er am fraglichen Abend eine Waffe samt vollem abgespitztem Magazin, welche er zuvor in seinem Schlafzimmer gelagert hatte, in den Wintergarten gebracht und ohne Bedenken auf den Tisch gelegt hat, wo neben dem Beschuldigten auch dessen Partnerin D. und der Privatkläger anwesend waren. Ebenso ist aufgrund eines in den Akten liegenden Fotos (act. 1141) erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 17. September 2021 um 22:14 Uhr zusammen mit dem Privatkläger mit der Waffe posiert hat, wobei aber entgegen der Auffassung des Privatklägers (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024) kein direktes Zielen der Waffe auf den Privatkläger zu erkennen ist (so zutreffend der Beschuldigte auf S. 7 der Berufungsantwort vom 28. November 2024). Laut dem Beschuldigten soll der Privatkläger erst gegen 21:30 Uhr bei diesem und D. angekommen sein (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2021, act. 1555). Der Schuss fiel dann am 18. September 2021 um 01:47 Uhr. Der Beschuldigte hat zudem selbst ausgesagt, dass er manchmal zwecks Toilettengangs den Raum verlassen und damit die Waffe zumindest kurzzeitig aus den Augen verloren hat (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 und 19 f.). Somit hat der Beschuldigte seine mit Munition versehene Pistole mehrere Stunden lang, mithin über eine verhältnismässig lange Zeit, teilweise unbeaufsichtigt auf dem Tisch im Wintergarten liegen gelassen, weshalb sowohl D. als auch der Privatkläger jederzeit ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf diese Waffe hatten. Das Strafgerichtspräsidium hat bereits rechtskräftig, d.h. seitens des Beschuldigten unangefochten, festgehalten, dass der Beschuldigte seine Pflicht als Waffenbesitzer, die fragliche Pistole sorgfältig aufzubewahren und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen, verletzt hat (vgl. Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils) und ihn hierfür der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig gesprochen (vgl. Erw. III.2 auf S. 14 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Angesichts dieser offensichtlich feststehenden Verletzung von Pflichten, denen der Beschuldigte als Waffenbesitzer unterlag, liegt zusätzlich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten, welche für das Vorliegen eines Fahrlässigkeitstatbestands erforderlich ist, nahe. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte laut eigenen Aussagen an der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022 (vgl. act. 1367) privat wie auch vom Militär her gut mit Waffen auskannte und über einen grossen Erfahrungsschatz im Umgang mit denselben verfügte, worauf auch der Privatkläger (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11) hinweist. Überdies war der Beschuldigte am betreffenden Abend über den Alkohol- und Cannabiskonsum seitens des Privatklägers und von D. im Bilde. Bis vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte keine Erklärung für sein damaliges Verhalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, 16 und 19) bzw. bezeichnet dieses als "absoluten Blödsinn" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 und 16). Gleichwohl gilt es aber zu beachten, dass – wie vorstehend ausgeführt –nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Norm den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet. Vielmehr müssen zur Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Fahrlässigkeitsdelikt wie demjenigen der fahrlässigen schweren Körperverletzung kumulativ die Teilelemente der Vorhersehbarkeit des Erfolges, der Vermeidbarkeit des Erfolges, des unerlaubtes Risiko, des Übernahmeverschuldens sowie des Risikozusammenhangs gegeben sein (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4), was es nachfolgend zu prüfen gilt. a) In einem ersten Punkt ist Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht bei der bewussten Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Umstritten ist die Frage, wie konkret der Täter den Erfolg voraussehen muss. Das Bundesgericht lässt bisweilen einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Es reiche, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs habe voraussehen können. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob der spätere Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten zu erwarten gewesen sei (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 38, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 119 E. 2.1; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., S. 461, N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 100, 102; 99 IV 127, 132; 122 IV 145, 148; 115 IV 199, 207). Voraussehbarkeit wird dabei auch im Fall von sehr komplexen und aussergewöhnlichen Kausalabläufen bejaht (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 87 IV 64 E. 2; BGer 6B_287/2014 E. 3.3). In der herrschenden Doktrin wird hingegen Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs in seinen wesentlichen Grundzügen bzw. Umrissen gefordert, sonst könne niemand die Pflicht haben, sich auf ihn einzustellen. Diese Formulierung findet sich in der Zwischenzeit auch in diversen höchstrichterlichen Entscheiden (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 145 IV 154, 158; 135 IV 56, 64; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 169 E. 2c; Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , a.a.O., S. 267). So wurde in der Praxis unter anderem das überraschende Begeben einer Person in den Gefahrenbereich eines Busses unmittelbar vor der Anfahrt als nicht voraussehbar angesehen (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_1056/2016). Mithin sei betreffend das Teilelement der Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu beachten, dass Sorgfaltspflichten nicht gebieten könnten, den Eintritt bestimmter Erfolge als solchen, sondern nur die zu ihnen führenden Geschehensabläufe zu verhindern (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O.). Der Täter müsse den Erfolg vorausgesehen oder doch die Möglichkeit gehabt haben, den Erfolg vorauszusehen, und zwar gerade den Erfolg, der tatsächlich eingetreten sei (vgl. Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , a.a.O., m.w.H., u.a. auf BGE 99 IV 127). Das Kantonsgericht folgt der letztgenannten, überzeugenden Auffassung. Es ist demnach zu fordern, dass der Täter den zum Erfolg führenden Geschehensablauf zumindest in seinen groben und konkreten Zügen voraussehen konnte. In casu fragt sich somit, ob es nach allen tatsächlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen für den Beschuldigten voraussehbar war, dass der Privatkläger am 18. September 2021 um 01:47 Uhr die geladene Pistole des Beschuldigten an sich nimmt, sie sich an seine linke Wange hält, zum Spielen von Russischem Roulette auffordert und hernach zielgerichtet sowie zum eigenen schweren Schaden abdrückt, wie dies die Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 f.) und der Privatkläger (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 13) teilweise unter Hinweis auf diverse bundesgerichtlich Entscheide sehen. Das Kantonsgericht verneint eine Voraussehbarkeit dieses genauen konkreten Geschehensverlaufs indessen – im Einklang mit der Vorderrichterin in Erw. III.1.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils – bereits aufgrund der vorliegend äusserst ungewöhnlichen Abläufe der Geschehnisse. Umso mehr liegt diese Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der nachfolgenden, für den Beschuldigten entlastenden Elemente nahe: aa) Zunächst gab der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 (act. 1661 f.) explizit zu Protokoll, er habe schon zuvor unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss zwei- bis dreimal Russisches Roulette gespielt, dabei sogar einmal mit geladener Waffe, womit bereits ein analoges Vorkommnis zum hier zu beurteilenden Fall besteht. Zutreffend weist der Beschuldigte auf S. 3 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1, auf diesen Umstand hin. Es ist in casu nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte und D. Kenntnis von diesen einschlägigen Erfahrungen des Privatklägers hatten, weshalb dessen Aufforderung zum Spielen von Russischem Roulette für jene überaus überraschend gekommen sein muss. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach dieser Umstand für die Beurteilung keinerlei Rolle spielen soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6), ist daher nicht zu hören. ab) Es kommt hinzu, dass sich der Privatkläger laut eigenen, klaren Aussagen ganz allgemein mit Waffen, d.h. mit deren Prinzip und Grundaufbau, auskennt. Er hat sich mithin – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024) – selbst nicht als blossen "extremen Waffennarr", sondern als "Waffenkenner" bzw. "waffenaffin" bezeichnet, zumal er zu Protokoll gab, selbst kundiger Waffenbesitzer zu sein, was er auch dem Beschuldigten mitgeteilt hatte (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2023 als Auskunftsperson, act. 1721). Ebenso habe er bereits ein bis zwei Monate zuvor schon die Waffe des Beschuldigten in der Hand gehabt (vgl. Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson, act. 1663 f.), was vom Beschuldigten bestätigt worden ist (vgl. Einvernahme anlässlich der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022, act. 1363). In seiner Einvernahme vom 23. Februar 2023 als Auskunftsperson erklärte der Privatkläger sogar, er habe vom Beschuldigten gewusst, dass die hier zur Diskussion stehende Waffe keine aktive Sicherung hat (vgl. act. 1715). Diese Ausführungen des Privatklägers werden gestützt durch die Angaben seines Vaters, F. , welcher anlässlich dessen Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. September 2021 zu Protokoll gab, der Privatkläger sei ein "extremer Waffennarr", der sich sehr gut auskenne (vgl. act. 1567). Zutreffend weist der Beschuldigte auf S. 4 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 auch auf diesen Umstand hin. Sodann schilderte die Freundin des Privatklägers, G. , als Zeugin anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2021 ebenso, dass der Privatkläger von Waffen fasziniert sei, ein Waffenliebhaber sei und sich sehr gut auskenne (vgl. act. 1619). Vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte schliesslich aus, er habe keine Zweifel gehabt, dass sich der Privatkläger mit der fraglichen Waffe ausgekannt habe. Darum habe für ihn auch das Gefahrenpotential nicht auf der Hand gelegen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18 f.). Unterstrichen werden die vorstehenden Aussagen durch Veröffentlichungen des Privatklägers auf seinem Facebook-Profil, auf welchen er unter anderem mit verschiedenen Waffen in der Hand abgebildet ist (vgl. act. S 179 ff.). Der Hinweis des Privatklägervertreters darauf, dass es sich bei den dort ersichtlichen Waffen lediglich um Luftgewehre und Waffen mit Plastikkugeln gehandelt haben soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22), vermag daran nichts zu ändern. Bei diesem Beweisergebnis konnte der Beschuldigte somit nachvollziehbarerweise davon ausgehen, dass der Privatkläger mit Waffen und insbesondere mit derjenigen des Beschuldigten umzugehen imstande ist und dabei auch die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022, act. 1365 f.). Nachdem der Privatkläger somit über ein relevantes Fachwissen nicht nur allgemein in Bezug auf Waffen, sondern auch ganz konkret auf die Funktionsweise der hier eingesetzten Pistole verfügte, kann er sich ebenso wenig darauf berufen, der leichtfertige Umgang mit der Waffe durch den Beschuldigten am fraglichen Abend habe ihm signalisiert, dass keine Gefahr von der Pistole ausgehe (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12). Vielmehr muss auch dem Privatkläger die Gefährlichkeit der Situation am betreffenden Abend bekannt gewesen sein. Dieser Umstand macht den Geschehenslauf, wie er vorliegend zur Beurteilung steht, für den Beschuldigten umso weniger vorhersehbar, zumal Russisches Roulette mit einer geladenen Pistole – im Gegensatz zu einem Revolver, welcher mit einer Trommel versehen ist – gar nicht "gespielt" werden kann, ohne dass sich mit Sicherheit ein Schuss löst. Dieses triviale Wissen ist nicht nur einem Durchschnittsbürger, sondern erst recht dem Privatkläger als einer waffenkundigen Person ohne Weiteres zuzurechnen (so zutreffend der Beschuldigte auf S. 3 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2), was nicht zuletzt selbst der Privatkläger anerkennt (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 5. September 2024). So spricht der Privatkläger denn auch davon, es sei "widersprüchlich" bzw. "nicht schlüssig", dass sich eine im Umgang mit Waffen sichere Person bewusst selbst in den Kopf schiesse (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12), womit sogar der Privatkläger ein geradezu irrationales und absurdes Verhalten seinerseits – welches für den Beschuldigten nicht vorhersehbar sein konnte – feststellt. ac) Im Weiteren ist zwar aktenmässig belegt, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt sowohl unter Alkohol- als auch Cannabiseinfluss stand. So geht aus dem Blutalkohol-Gutachten des IRM H. vom 24. September 2021 zum Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.31 und maximal 1.82 Gewichtspromille hervor (vgl. act. 983). Auch D. gab am 22. September 2021 als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Privatkläger bereits leicht angetrunken an ihrem und dem Domizil des Beschuldigten erschienen sei und vor Ort eine unbestimmte Menge Bier getrunken sowie mit ihr einen Joint geteilt habe (act. 1585). Zwar führt Alkoholkonsum notorischerweise zu einer gewissen Enthemmung (so zutreffend die Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer S. 3). Der Privatkläger selbst hat aber laut eigenen Angaben gemäss Einvernahme vom 23. Februar 2023 regelmässig in grösseren Mengen Bier getrunken und dazu Cannabis geraucht (act. 1729), weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer erhöhten Toleranz desselben beim Konsum derartiger Substanzen und damit auch zum Tatzeitpunkt ausgegangen ist (vgl. Erw. III.1.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils). Im Einklang dazu gab der Privatkläger anlässlich seiner oberwähnten Einvernahme in Bezug auf seinen Alkohol- und Cannabiskonsum zudem an, dass der Konsum einer grösseren Menge bei ihm in der Regel eine beruhigende Wirkung habe (act. 1727 f.). D. hat den Zustand des Privatklägers am fraglichen Abend überdies nicht als von aussen erkennbar unkontrolliert beschrieben (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. September 2021, act. 1585). Übereinstimmend dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022 aus, es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass der Privatkläger stark angetrunken gewesen sei, er sei jedoch nicht "unzurechnungsfähig" gewesen, er habe weder geschwankt noch gelallt; er sei auch nicht "völlig neben den Schuhen" gewesen (act. 1369). Schliesslich gab auch die Freundin des Privatklägers, G. , als Zeugin anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2021 zu Protokoll, dass der Privatkläger nach dem Konsum von Alkohol "nie völlig weg", sondern "immer noch so weit bei der Sache" sei (act. 1615). Somit wirkt sich zusammenfassend der Faktor des Alkohol- und Cannabiskonsums des Privatklägers zum Ereigniszeitpunkt – entgegen der Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024) – eher entlastend, sicherlich aber nicht belastend für den Beschuldigten, d.h. in Bezug auf die Waffenkenntnisse des Privatklägers und damit die Vorhersehbarkeit der Geschehensabläufe, aus. ad) Abrundend ist darauf hinzuweisen, dass alle befragten Personen übereinstimmend ausgesagt haben, es seien beim Privatkläger im September 2021 keinerlei Suizidabsichten erkennbar gewesen. So habe man laut D. in der Tatnacht vielmehr einen "gemütlichen, lustigen und geselligen Abend" verbracht (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. September 2021, act. 1581). Auch die Staatsanwaltschaft (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024) und der Privatkläger selbst (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 10) machen geltend, dass seitens des Privatklägers keine Selbstmordgedanken gehegt worden seien. Abgesehen davon haben weder der Beschuldigte (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.) oder D. noch deren Mitbewohnerin E. in ihren vorerwähnten Aussagen Streitigkeiten oder Zerwürfnisse am fraglichen Abend erwähnt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine irgendwie geartete Vorhersehbarkeit der Abläufe am Ereignisabend. Der Privatkläger selbst hält es schliesslich an obgenannter Stelle für "absolut unlogisch", dass sich eine "waffenaffine" Person ohne Suizidabsichten bewusst mit einer Pistole in den Kopf schiesst. ae) Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, lag der konkrete Sachverhalt, wie er sich in casu zugetragen hat, bereits per se klarerweise ausserhalb eines normalen menschli- chen Vorstellungsvermögens. Ein solcher Geschehensablauf war aber auch konkret für den Beschuldigten selbst bei grösster Gewissensanspannung vernünftigerweise nicht vorhersehbar, was umso weniger in Berücksichtigung der in Erw. III.2.6.4.2 lit. aaad aufgeführten Umstände anzunehmen ist. Es wäre freilich vorhersehbar gewesen, dass der Privatkläger nach der Waffe greift und ebenso, dass allenfalls versehentlich ein Schuss – von wem auch immer – abgegeben wird, weshalb insofern der Staatsanwaltschaft mit der Auffassung, in einer derartigen Situation sei mit einem Unfall zu rechnen gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 f.), beizupflichten ist. Darüber hinausgehend hingegen ist die Abfolge der Ereignisse dergestalt, dass sich der Privatkläger die Waffe bewusst und zielgerichtet an seinen Kopf hält und abdrückt, als derart aussergewöhnlich und überraschend zu qualifizieren, dass der Beschuldigte schlichtweg nicht damit rechnen konnte, wie er dies zuletzt vor Kantonsgericht (vgl. S. 6 der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2) plausibel geltend macht. Schlüssig erklärt der Beschuldigte daher nochmals vor Kantonsgericht dazu befragt, die Aufforderung zum Spielen von Russischem Roulette und die unmittelbar darauffolgende Schussabgabe seitens des Privatklägers seien "aus dem Nichts" bzw. "ohne Vorlauf, null, völlig überraschend" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.) passiert. Demgegenüber ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Geschehensablauf alles andere als überraschend, sondern geradezu eine "logische oder zwingende Konsequenz" gewesen sein soll (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024), klarerweise zu verwerfen. Würde dieser Argumentation gefolgt, so wären nahezu alle theoretisch denkbaren Geschehensabläufe im Umgang mit Waffen vorhersehbar. Dies kann jedoch nicht im Sinn des Strafrechts, welches mit dem Element der Vorhersehbarkeit eine Begrenzungsfunktion erfüllt, sein. Endlich können auch die seitens der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers angerufenen bundesgerichtlichen Entscheide (vgl. beispielsweise BGE 103 IV 12) nicht zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden, da sich die dort beurteilten Konstellationen mit Kindern oder Jugendlichen als Opfern bzw. Tätern, welche über einen längeren Zeitraum abwesend waren, weitgehend anders gestalteten als in casu. b) Nachdem vorliegend bereits die Vorhersehbarkeit zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Elemente einer Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. des Risikozusammenhangs, der Vermeidbarkeit des Erfolgs, des unerlaubten Risikos sowie des Übernahmeverschuldens (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4). Gerade an einem Risikozusammenhang, der zwischen dem Sorgfaltsverstoss und dem Eintritt des Erfolgs bestehen muss, fehlt es hier ohnehin, wo die zum Erfolg führende Handlung aus einem anderen Grund sorgfaltswidrig war als wegen des für den Täter nicht erkennbaren Risikos (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O.). Denn damit ein Risikozusammenhang bejaht wird, muss der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs die Auswirkung gerade der Gefahr sein, die der Täter durch sein sorgfaltspflichtwidriges Handeln geschaffen hat (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., S. 464, N 21, unter Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 193, 209 f.). c) Die vorstehend in Erw. III.2.6.4.2 lit. a gemachten Feststellungen haben zur Folge, dass trotz der erfolgten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, wofür der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, eine darüber hinausgehende Sorgfaltspflichtverletzung, wie sie zur Erfüllung eines Fahrlässigkeitstatbestands vorzuliegen hat, konkret zu verneinen ist. Bereits damit ist der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte dementsprechend – wie bereits durch die Vorderrichterin, wenn auch mit abweichender Begründung – von der Anklage freizusprechen.
E. 2.6.4.3 Im Sinne eines obiter dictum ist überdies festzustellen, dass selbst bei einer Bejahung sämtlicher Elemente einer Sorgfaltspflichtverletzung – im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.1.1 und 1.2 auf S. 12-14 des angefochtenen Urteils) – ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg verneint werden müsste, und zwar aus den nachstehenden Gründen: a) Zunächst besteht gemäss der sog. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ein natürlicher Kausalzusammenhang immer dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. In Bezug auf diese natürliche Kausalität gilt es zudem, die sog. Adäquanztheorie zu beachten. Demnach muss die natürliche Ursache auch geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Mader , a.a.O., N 94, mit Hinweis auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung u.a. in BGE 130 IV 7, 10; 68 IV 16, 19; 110 IV 42, 44
f. und 135 IV 56, 64; BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Dieser adäquate Kausalzusammenhang kann unterbrochen werden, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). So vermag das Verhalten eines Dritten den Kausalzusammenhang nur, aber immerhin dann zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt und derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (vgl. BGE 116 II 519 E. 4b mit Hinweisen). Oder anders gesagt: Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, d.h. ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Mader , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 98 IV 168, 173; 101 IV 28, 31; 130 IV 7, 10; 115 IV 100, 102; 133 IV 158, 168). b) Im vorliegenden Fall wäre mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.1.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils) zunächst ohne Weiteres eine natürliche Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten (wäre dieses als Sorgfaltspflichtverletzung einzustufen gewesen) und der unbestrittenermassen schweren Körperverletzung beim Privatkläger zu bejahen. Denn diese Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg entfiele. Hätte – mit anderen Worten – der Beschuldigte nicht die Pistole samt Munition auf den Tisch zum dort sitzenden Privatkläger gebracht und ihm damit zugänglich gemacht, wäre es nicht zu dessen folgenschweren Verletzung gekommen (so zutreffend auch der Privatkläger auf S. 3 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11 und 13 f.). c) Eine natürliche Kausalität allein genügt indessen nicht zur Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen Ursache und Erfolg. Die natürliche Kausalität hat vielmehr zusätzlich adäquat zu sein. Grundsätzlich wäre in casu auch eine adäquate Kausalität anzunehmen, wie dies die Vorderrichterin in Erw. III.1.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils implizit unter der Annahme einer "Mitursache" getan hat. Denn das vorgenannte Zugänglichmachen einer Waffe samt Munition stellt grundsätzlich eine geeignete Ursache dar, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es im konkreten Fall zu den schweren Verletzungen des Privatklägers mit der Waffe des Beschuldigten gekommen ist. d) Allerdings hat das Strafgerichtspräsidium an genannter Stelle ebenso korrekt festgestellt, dass der konkrete Geschehensablauf im vorliegenden Fall, d.h. die zielgerichtete und selbstschädigende Handlung des Privatklägers, als derart intensive Mitursache erscheint, dass sie die Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten (wäre eine solche durch das Kantonsgericht zu bejahen gewesen) als erste Ursache für den in Gang gesetzten Kausalverlauf verdrängt und als unbedeutend in den Hintergrund versetzt (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 6 und 9 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024). Mithin wäre diesfalls – entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 14) – eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs anzunehmen. Dies gründet nicht zuletzt auch darauf, dass das massiv selbstschädigende Handeln des Privatklägers schlicht nicht vorhersehbar war (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4.2 lit. a) und im Übrigen selbst der Privatkläger heute nicht mehr nachvollziehen kann, wieso er auf diese Weise gehandelt hat (so zutreffend der Beschuldigte auf S. 10 der Berufungsantwort vom 28. November 2024; vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.6.4.2 lit. ab). Damit wäre der Beschuldigte jedoch selbst unter Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung zufolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen gewesen, wie dies bereits die Vorderrichterin in Erw. III.1.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils getan hat. Nicht gefolgt werden kann aus diesen Gründen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte – und nicht der Privatkläger – die Hauptursache für den eingetretenen Erfolg gesetzt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4).
E. 2.6.5 Aus den vorstehend in Erw. III.2.6.4.2 und 2.6.4.3 dargelegten Gründen kann dem Beschuldigten somit mangels Vorhersehbarkeit des konkreten Geschehensablaufs keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden und selbst im bejahenden Fall wäre ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen jener und dem eingetretenen Erfolg aufgrund des äusserst ungewöhnlichen Verhaltens des Privatklägers als im Vordergrund stehende Mitursache unterbrochen worden. Deshalb kann dem Beschuldigten strafrechtlich nicht angelastet werden, dass der Privatkläger eine schwere Verletzung seiner körperlichen Integrität davongetragen hat. Als Folge davon ist der vorinstanzlich ausgefällte Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Ergebnis zu bestätigen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch des Privatklägers erweisen sich demnach in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Damit sind die Dispositiv-Ziffer 1 in Bezug auf den Schuldspruch – allein – wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie die Dispositiv-Ziffer 2 in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung unverändert zum Bestandteil dieses Urteils zu erklären.
E. 3 Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 7) / Berufung des Privatklägers
E. 3.1 Die Vorinstanz wies sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 sowie Erw. VI auf S. 20 des angefochtenen Urteils).
E. 3.2 Im Berufungsverfahren stellt der Privatkläger mit Rechtsbegehren 2 gemäss Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 5. September 2024 erneut den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, jenem Schadenersatz in der Höhe von CHF 23'616.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. September 2021 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handle und die weitere, noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei, sowie eine Genugtuung im Betrag von mindestens CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. September 2021. 3.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilforderung unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3.3.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, weshalb eine Verurteilung desselben zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zum Vornherein ausser Betracht fällt. Es verbleibt hingegen zu prüfen, ob die Zivilforderung des Privatklägers – anders als im vorinstanzlichen Urteil – nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen anstatt gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist. In casu hat der Privatkläger dem Strafgerichtspräsidium mit Eingabe vom 24. Januar 2024 seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung eingereicht. Dabei hat er seine Zivilforderung unter anderem mit einer Lohneinbusse begründet und hierfür als Beilage 4 eine Übersicht über ausbezahlte Löhne in den Jahren 2021 und 2022 ins Recht gelegt (vgl. act. S 79 ff., S 91 und S 117). Das Kantonsgericht stellt fest, dass die letztgenannte Eingabe, welche sich auf eine blosse tabellarische Aufstellung von angeblich entrichteten Monatslöhnen ohne jegliche Unterschrift und teilweise ohne sonstige schriftliche Bestätigung seitens des Arbeitsgebers beschränkt, keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die entsprechende Position und damit für die gesamthaft geltend gemachte Zivilforderung darstellt. Denn im Adhäsionsverfahren gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, sondern entsprechend der Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) hat der Zivilkläger die Klagfundamente (entsprechende Sachverhaltsbehauptung und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 123 N 1). Aus diesem Grund werden nicht i.S.v. Art. 123 StPO und damit ungenügend bezifferte und begründete Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 3; Annette Dolge , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 37). Zwar wäre es für den Fall, dass die Zivilklage nicht ausreichend beziffert und begründet ist, an sich in der StPO denkbar gewesen, die Abweisung der Klage (wegen mangelnder Substantiierung) mit der Folge des Rechtsverlusts vorzusehen. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lässt, dafür, relativ milde Folgen an solche Pflichtverletzungen zu knüpfen (vgl. Annette Dolge , a.a.O., N 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., 1174). Auf diese Weise erhält der Privatkläger die Möglichkeit, seine Ansprüche allenfalls nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, durchzusetzen (vgl. Annette Dolge , a.a.O., N 30). Aus den vorgenannten Gründen erscheint es in casu als angebracht, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – trotz erfolgten Freispruchs des Beschuldigten nicht abzuweisen, sondern in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers in diesem Punkt neu zu fassen.
E. 4 Kosten des Strafgerichts
E. 4.1 Ordentliche Kosten (Dispositiv-Ziffer 9) / Berufung der Staatsanwaltschaft
E. 4.1.1 Das Strafgerichtspräsidium setzte die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 27'311.25, beinhaltend die Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, fest. Von diesem Betrag wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10 % auferlegt, währenddem die übrigen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen (vgl. Dispositiv-Ziffer 9 sowie Erw. VII.1 auf S. 20 des angefochtenen Urteils).
E. 4.1.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 25. Juni 2024 (Rechtsbegehren 3), dem Beschuldigten seien zufolge Schuldspruchs zusätzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.1.3.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.1.3.2 In Bezug auf Art. 426 Abs. 2 StPO wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem "prozessualen Verschulden im weiteren Sinne" gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinn ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Thomas Domeisen , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29, unter Hinweis auf BGE 109 Ia 160, 164 E. 4b). Mit der Bezeichnung "prozessuales Verschulden" will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines "Prozesses" verursacht wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnorm). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Im Weiteren setzt die Kostenauflage – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (vgl. Thomas Domeisen , a.a.O.). Den Grundgedanken und den Zweck der in Art. 426 Abs. 2 StPO übertragenen Bestimmung über die Kostenauflage sieht das Bundesgericht im Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die eine beschuldigte Person durch vorwerfbares Verhalten im Strafverfahren veranlasst hat. Hat eine beschuldigte Person in Verletzung einer Norm der Rechtsordnung den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (vgl. Thomas Domeisen , a.a.O., N 30, unter Hinweis auf BGE 116 Ia 162, 173 E. d/bb). 4.1.3.3 In casu hat die Vorinstanz an genannter Stelle zwar richtig berücksichtigt, dass der Beschuldigte (nur) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen ist, währenddem im Hauptpunkt der Anklage betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung ein Freispruch zu erfolgen hat. Abweichend zum Entscheid der Vorderrichterin konstatiert das Kantonsgericht hingegen, dass den Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne dergestalt trifft, wonach er durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Denn auch wenn sich der Beschuldigte in Bezug auf die schwere Körperverletzung, welche der Privatkläger davongetragen hat, im strafrechtlichen Sinn nicht schuldig gemacht hat, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass er seine Pflicht als Waffenbesitzer, die fragliche Pistole sorgfältig aufzubewahren und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen, klarerweise verletzt hat, wofür er denn auch rechtskräftig der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig gesprochen worden ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4.2). Damit liegt ein widerrechtliches Benehmen des Beschuldigten vor. Vorliegend hat allein die Tatsache, dass das selbstschädigende Verhalten des Privatklägers nicht vorhersehbar war, dazu geführt, dass sowohl eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten als auch ein ununterbrochener, rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg und damit letztlich eine Erfüllung des Straftatbestands der fahrlässigen schweren Körperverletzung verneint werden musste (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4.2 und 2.6.4.3). Nichtsdestotrotz war es aber das pflichtwidrige bzw. widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Waffenbesitzer, welches einen evidenten Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung (hier: das Waffengesetz) darstellt und schlussendlich eine adäquate Ursache für die Einleitung eines langwierigen wie auch kostspieligen Strafverfahrens in erster Linie aufgrund des zu untersuchenden und zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikts gesetzt hat. Es wäre stossend, diese Kosten schwergewichtig dem Staat und damit letzten Endes der steuerzahlenden Bevölkerung aufzuerlegen, wenn es doch der Beschuldigte war, welcher ein von einem Durchschnittsverhalten eines Waffenbesitzers deutlich abweichendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Angesichts des zwar nicht strafrechtlichen, wohl aber in erhöhtem Mass zivilrechtlichen Verschuldens, welches den Beschuldigten damit trifft, rechtfertigt es sich daher, diesen zusätzlich gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Tragung zumindest eines Teils der Verfahrenskosten der ersten Instanz zu verurteilen. Das Kantonsgericht erachtet insgesamt einen Umfang von 50 % der Verfahrenskosten, welche sich auf das Hauptdelikt beziehen, als angemessen. Hinzu kommen die bereits durch die Vorinstanz dem Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegten Kosten des Strafgerichts aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Umfang von 10 %. Somit hat der Beschuldigte im Ergebnis gestützt sowohl auf Abs. 1 als auch auf Abs. 2 von Art. 426 StPO insgesamt 60 % der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, ausmachend CHF 16'386.75, zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von 40 %, entsprechend CHF 10'924.50, gehen zu Lasten des Staates. 4.1.3.4 Abweichend zum angefochtenen Urteil wird demnach in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend neu gefasst.
E. 4.2 Ausserordentliche Kosten
E. 4.2.1 Honorar der amtlichen Verteidigerin (Dispositiv-Ziffer 10) / Berufung der amtlichen Verteidigerin
E. 4.2.1.1 In casu wurde Advokatin Dr. C. bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2021 mit Wirkung ab dem 20. September 2021 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (vgl. act. 29 f.). Dieses Mandat wurde im erstinstanzlichen Hauptverfahren fortgeführt. Den Akten (vgl. act. S 375 ff.) lässt sich entnehmen, dass die amtliche Verteidigerin dem Strafgerichtspräsidium insgesamt drei Honorarnoten, allesamt datierend vom 29. Januar 2024, eingereicht hat. Die erste Honorarnote mit der Nummer 69 und dem Titel "Honorarrechnung bis zur Anklageerhebung" weist für die Zeit vom 21. September 2021 bis zum 22. Juni 2023 Bemühungen im Umfang von 93.25 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 18'650.00, Auslagen für Kopien, Porto, Telefon, Fahrspesen und Zugbillet von CHF 947.00 sowie einen Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, entsprechend CHF 1'508.97, und damit insgesamt einen Betrag von CHF 21'105.95 aus (vgl. act. S 375 ff.). In der zweiten Honorarnote mit der Nummer 70 und dem Titel "Honorarrechnung nach Anklageerhebung bis 31.12.23" werden für die Zeit vom 29. August 2023 bis zum 30. November 2023 Bemühungen von 3.8333 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 766.66, Auslagen für Kopien, Porto und Telefon von CHF 421.00 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 62.27, und damit insgesamt CHF 871.05 in Rechnung gestellt (vgl. act. S 385 ff.). Schliesslich werden in der dritten Honorarnote mit der Nummer 71 und dem Titel "Honorarrechnung ab 1.1.24 ohne Hauptverhandlung" für die Zeit vom 4. Januar 2024 bis zum 29. Januar 2024 Bemühungen im Umfang von 21.0833 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 4'216.66, Auslagen für Kopien, Porto und Telefon von CHF 13.40 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 342.63, und damit insgesamt CHF 4'572.70 ausgewiesen (vgl. act. S 391 ff.).
E. 4.2.1.2 Das Strafgerichtspräsidium prüfte die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Dr. C. , eingereichten drei Honorarnoten mit einem geltend gemachten Zeitaufwand bis zur Hauptverhandlung von insgesamt 118.16 Stunden bzw. einem Gesamtbetrag von CHF 26'549.70 und erachtete diesen mit Blick auf den Aktenumfang und die Verfahrens-schwere als überhöht sowie unangemessen. Es kürzte daher die in Rechnung gestellte Forderung pauschal um einen Drittel, d.h. 39.38 Stunden, wobei es für die Teilnahme an der Hauptverhandlung wiederum einen Aufwand von 5 Stunden hinzufügte. Zusammengefasst setzte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung auf CHF 19'140.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) fest und schoss dieses unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vor. Den Beurteilten verpflichtete die Vorderrichterin, 10 % der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (vgl. Erw. VII.2 auf S. 20-23 sowie Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils).
E. 4.2.1.3 Gegen diesen Entscheid wehrt sich die amtliche Verteidigerin in ihrer Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 wie auch in ihrer Berufungsbegründung vom 25. September 2024 als Berufungsklägerin in eigener Sache (vgl. die Rechtsbegehren vorstehend in lit. E der Prozessgeschichte) mit diversen formellen und materiellen Rügen.
E. 4.2.1.4 Das Kantonsgericht beurteilt die Anträge bzw. Rügen der amtlichen Verteidigerin wie folgt: a) Zunächst macht die amtliche Verteidigerin formell betrachtet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. S. 4 und 10 f. der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Im Falle einer beabsichtigten Kürzung des von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellten Honorars besteht zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorgängige Anhörung bzw. Stellungnahme. Es besteht hingegen ein Anspruch auf eine hinreichende Begründung der Kürzungen. Hat die amtliche Verteidigerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Strafbehörde, wenn sie diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandpositionen für übersetzt hält (vgl. Viktor Lieber , Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N 14; Niklaus Ruckstuhl , Schweizerische Strafprozessordnung Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N 7 f.; BGer 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Bei der Entscheidbegründung ist somit nicht erforderlich, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das Gericht muss lediglich die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, damit sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 1.1.2, unter Hinweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.2). Abgesehen davon kann auch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 198 E. 2.3.2, unter Hinweis auf BGE 136 I 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2.). ab) Im vorliegenden Fall rügt die amtliche Verteidigerin richtigerweise nicht die fehlende Möglichkeit, sich vor dem Entscheid der Vorinstanz betreffend Honorarkürzung vernehmen zu lassen, denn diese Tatsache allein hätte noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellt. Bei der weiteren Prüfung, ob das Strafgerichtspräsidium seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Reduktion der Honorarnote der Berufungsklägerin als amtliche Verteidigerin ausreichend nachgekommen ist, ist mit Blick auf die vorstehend in Erw. III.4.2.1.2 erfolgte Darstellung der Erwägungen VII.2 auf S. 20-23 des angefochtenen Urteils zu konstatieren, dass die Vorinstanz für die durch sie vorgenommene Kürzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin auf mehreren Seiten diverse Überlegungen allgemeiner und individuellkonkreter Natur anstellt, von denen sie sich hat leiten lassen, und dabei diejenigen Motive aufführt, auf die sie ihren Entscheid abstützt. Auch wenn sich das angefochtene Urteil nicht mit jeder seitens der amtlichen Verteidigerin geltend gemachten Position in ihren detaillierten Honorarnoten im Einzelnen auseinandergesetzt hat, erscheint der Entschädigungsbzw. Kürzungsentscheid in Bezug auf das Honorar der amtlichen Verteidigerin in jedem Fall als wenigstens kurz und in nachvollziehbarer Weise begründet, zumal die Vorderrichterin – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin auf S. 4 und S. 10 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024 – sehr wohl in ihren Motiven festhält, welchen Aufwand sie als überhöht bzw. stattdessen für angemessen erachtet. Eine ungenügende Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist angesichts dessen zu verneinen. Doch selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, so wäre diese spätestens im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt worden. Mindestens seit Kenntnisnahme des begründeten Urteils der Vorinstanz vom 31. Januar 2024 durch Zustellung am 7. Juni 2024 (act. S 363) war es der amtlichen Verteidigerin – entgegen ihrer Auffassung auf S. 10 f. der Berufungsbegründung vom 25. September 2024 – ohne Weiteres möglich, dieses Urteil sachgerecht anzufechten und aufzuzeigen, weshalb sich die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums aus ihrer Sicht als falsch erweisen. Zudem verfügt das Berufungsgericht über eine volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO sowie vorstehend Erw. II.3). Im Ergebnis ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der amtlichen Verteidigerin seitens des Strafgerichtspräsidiums zu verneinen. b) In einem weiteren Punkt bezieht sich die Kritik der amtlichen Verteidigerin materiell auf die konkret gewählte Methode einer pauschalen Kürzung des Honorars durch die Vorinstanz (vgl. S. 5 f. und 13 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). ba) In Bezug auf den Kürzungsentscheid der Vorinstanz in materieller Hinsicht wird vorab auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorderrichterin betreffend die Stellung und Funktion der amtlichen Verteidigung, das Ermessen der Behörde bei der Festsetzung und Kontrolle von anwaltlichen Honoraren sowie die Möglichkeit zu pauschalen Kürzungen in Erw. VII .2.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Wie die Vorinstanz an genannter Stelle richtig festhält, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Kanton Basel-Landschaft in der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) geregelt. Bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren kann das Gericht den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der geltenden Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Reduktion ist allerdings zu begründen (KGer BL 470 14 21 E. 2.5). Auch sind pauschale Kürzungen insbesondere zulässig, wenn es sich lediglich um einen einzelnen Aufgabenbereich handelt (KGer a.a.O., E. 8.2 und 9.2). Wo sich pauschale Reduktionen als zulässig erweisen, sind diese einzeln zu begründen. Eine pauschale Kürzung hat auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3; KGer BL 470 14 21 E. 8.2). Bei der Prüfung von anwaltlichen Honorarnoten hat sich das Gericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pauschalentschädi- gung des Anwaltshonorars nicht mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt bildet vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles, wobei den individuellen Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 143 IV 453 2.5.1; Viktor Lieber , a.a.O., N 8d). Wird im Rechtsmittelverfahren die Honorarkürzung durch eine erste Instanz angefochten, so ist zu beachten, dass diese grundsätzlich als am besten in der Lage erscheint, die konkrete Angemessenheit der vor ihren Schranken getätigten Arbeit der amtlichen Verteidigung zu beurteilen. Bei der Bemessung des Honorars wird der Vorinstanz folglich ein weites Ermessen zugestanden, in welches die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (KGer BL 470 21 233 E. 4.1; KGer BL 470 16 83 E. 2.4 ). bb) In casu kann die Berufungsklägerin zunächst mit dem Argument, ihr Honorar könne nicht mit demjenigen von anderen Verteidigern verglichen werden (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024), nicht gehört werden. Zwar trifft zu, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Beschuldigten und damit auch keine zusätzlichen amtlichen Verteidigungen existieren, mit deren Aufwand ein Vergleich angestellt werden könnte. Allerdings verkennt die Berufungsklägerin, dass sich diese Vergleichbarkeit nicht auf die Zulässigkeit einer pauschalen Honorarkürzung an sich, sondern auf das Erfordernis einer hinreichenden Begründung der Honorarkürzung (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. aa) bezieht. Wenn das Gericht die Kürzung hinsichtlich des (notwendigen) Zeitaufwandes mit einem pauschalen Quervergleich zu den (tieferen) Rechnungen der am gleichen Prozess beteiligten Verteidigerkollegen begründet, obschon die Verteidigung ihren Mehraufwand für die Mandatsführung im Detail ausweist, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. KGer 470 21 151 E. 2.1.2, unter Hinweis auf die Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Nachdem vorliegend jedoch festgestellt worden ist, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan hat, zielt das Vorbringen betreffend eine fehlende Vergleichbarkeit mit Bemühungen anderer amtlicher Verteidigungen ins Leere. Ebenso wenig sticht das Argument der Berufungsklägerin, wonach diese – im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil – in ihren Honorarnoten weder zusammengefasste Positionen noch pauschale Aufwandpositionen geltend gemacht habe (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). Denn wie ein Blick auf die drei obgenannten Honorar- noten zeigt, wurden in den Rechnungen mehrfach Sammelpositionen (z.B. am 21.09.2021 "EV mit Ihnen Polizei Arlesheim, Bespr. Mit Ihnen, inkl. Weg [165 Min.]"; am 11.03.2022 "E-Mail von Kl., Tel. an ZMG [GS Horni], E- Mail an Kl. [25 Min.]" oder am 28.09.2023 "Schreiben Strafgericht BL, Beweisantrag Privatkläger, Schreiben an Sie [15 Min.]") aufgeführt. Angesichts dieser immer wieder anzutreffenden zusammengefassten Bemühungen in den Honorarnoten der Berufungsklägerin würde sich eine Prüfung der Positionen im Einzelnen – anders als nach Auffassung der amtlichen Verteidigerin (vgl. S. 5 und 13 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) – ausgesprochen schwierig gestalten. Dies wiederum gestattet dem prüfenden Gericht, pauschale Kürzungen vorzunehmen, zumal sich die Vorderrichterin in casu in Erw. VII.2.5 auf S. 22 des angefochtenen Urteils auf einzelne Aufgabenbereiche wie die soziale Betreuung des Beschuldigten, das Aktenstudium sowie die Vorbereitung und Ausarbeitung des Plädoyers beschränkt hat (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. ba). Ohnehin gilt es zu erwägen, dass die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss nicht ohne Not in das weite Ermessen der Vorinstanz eingreift (vgl. vorstehend Erw. a.a.O.). Aus diesen Gründen ist auch die konkrete Vorgehensweise des Strafgerichtspräsidiums in Form einer pauschalen Kürzung des Honorars der Berufungsklägerin prinzipiell nicht zu beanstanden. c) Zu beleuchten ist des Weiteren die Rüge der Berufungsklägerin, das Strafgerichtspräsidium habe den Aufwand der amtlichen Verteidigung materiell betrachtet zu Unrecht als übermässig erachtet (vgl. S. 5-14 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). ca) In Bezug auf den eigentlichen Kürzungsentscheid der Vorinstanz wird wiederum vorab auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorderrichterin betreffend den Anspruch der amtlichen Verteidigung auf Entschädigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht in Erw. VII.2.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen TO auszurichten ist. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz, wie von der Vorinstanz ausgeführt, CHF 200.00 beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen. Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung aber nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat die erfahrene Anwältin zu gelten, die im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 3). Nachdem nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, werden umgekehrt grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände wie zum Beispiel das Weiterleiten von Dokumenten nicht vergütet (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 4). Gleichermassen ist der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung des Klienten, selbst in Haftfällen, prinzipiell nicht zu finanzieren (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 4 und 8; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 135 StPO N 3; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 40 N 14). Nach dem Gesagten ist die soziale Fürsorge und Betreuung mithin nur zurückhaltend zu entschädigen (vgl. zum Ganzen Viktor Lieber , a.a.O., Art. 128 N 27, Art. 135 N 4 und 8). cb) In casu sind zwar über weite Strecken die seitens der amtlichen Verteidigerin ins Feld geführten Argumente allgemeiner Natur, so betreffend die Teilnahmerechte des Beschuldigten, die Stellung der Verteidigung gegenüber dem Beschuldigten sowie die Verfahrensrechte des Beschuldigten und die anwaltlichen Sorgfaltspflichten (vgl. S. 7, 10 und 12 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024), zutreffend. Dies gilt hingegen nicht in Bezug auf den seitens der amtlichen Verteidigerin im konkreten Fall betriebenen Aufwand für den persönlichen, telefonischen und schriftlichen Kontakt zum Beschuldigten, welcher mit der Vorinstanz (vgl. Erw. VII.2.5 auf S. 22 des angefochtenen Urteils) aufgrund der auffallend vielen Positionen durchaus als soziale Betreuung qualifiziert werden kann. So werden allein in der ersten und in der zweiten Honorarnote (Nr. 69 und 70) insgesamt – dies aufgrund der aufgeführten Mehrfachpositionen unter zurückhaltender Annahme – knapp 25 Stunden ausschliesslich für den persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten in Rechnung gestellt. Zwar kann eine amtliche Verteidigung einen gewissen Handlungsspielraum beanspruchen, wie dies bereits die Vorderrichterin in Erw. VII.2.2 auf S. 21 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten hat. Allerdings ist in casu mit Blick auf die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie den Umfang der zu bearbeitenden Akten selbst unter Berücksichtigung der kurzzeitigen Inhaftierung des Beschuldigten vom 21. September 2021 bis zum 24. September 2021 (vgl. polizeiliches Festnahmeprotokoll, act. 191 f., und Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2021, act. 261 ff.) sowie der gewiss belastenden und einmaligen Situation für den Beschuldigten (so die amtliche Verteidigerin auf S. 6 und 11 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) der Aufwand für den persönlichen Kontakt – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigerin (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) – übermässig hoch ausgefallen. Das Kantonsgericht erachtet es in einer Gesamtwürdigung als angemessen, diese ca. 25 Stunden auf 10 Stunden zu reduzieren, so dass sich der Aufwand gemäss den beiden ersten Honorarnoten von 97.083 Stunden auf 82.083 Stunden reduziert. Darüber hinausgehende Bemühungen unter dem Titel "soziale Betreuung" erscheinen hingegen, selbst unter Berücksichtigung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, als für eine amtliche Verteidigung im konkreten Einzelfall übermässig, da sie sich mit dem Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Mandats nicht mehr vereinbaren lassen und nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit der angemessenen Wahrung der Rechte des Beschuldigten stehen. In der dritten Honorarnote wird zwar mit – wiederum zurückhaltend angenommenen – rund 4 Stunden ebenfalls ein verhältnismässig hoher Aufwand allein für die Kommunikation mit dem Beschuldigten ausgewiesen. Dieser kann aber aufgrund des betroffenen Zeitraums in den letzten Wochen unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gerade noch als gerechtfertigt angesehen werden, weshalb auf eine Korrektur verzichtet wird. Zusätzlich stehen der amtlichen Verteidigerin 5 Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, wie diese auch die Vorinstanz in Erw. VII.2.7 auf S. 23 des angefochtenen Urteils gewährt hat, so dass sich der Aufwand der amtlichen Verteidigerin für die Zeitperiode gemäss Rechnung Nr. 71 auf 26.083 Stunden erhöht. Was demgegenüber alle weiteren Positionen in den drei Honorarnoten der amtlichen Verteidigerin betrifft, so erachtet diese das Kantonsgericht – anders als die Vorinstanz (vgl. Erw. VII.2.5 auf S. 22 des angefochtenen Urteils) – mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache als wiederum angemessen und notwendig, auch wenn ein insgesamt nicht unerheblicher Aufwand für das Aktenstudium bzw. die Aktendurchsicht von insgesamt rund 21 Stunden (so auch die amtliche Verteidigerin auf S. 12 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) festzustellen ist. Im Ergebnis steht der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen vor dem Strafgerichtspräsidium somit ein auf 108.167 gekürzter Stundenaufwand zu. Der in allen drei Honorarnoten eingesetzte Stundenansatz von je CHF 200.00 ist angesichts der Regelung in § 3 Abs. 2 TO hingegen nicht zu bestanden. Gleiches gilt mit Blick auf § 15 f. TO für die in Rechnung gestellten Auslagen der amtlichen Verteidigerin. d) In einem letzten Punkt rügt die amtliche Verteidigerin eine Kürzung des Honorars durch die Vorinstanz, ohne dass eine konkrete Zuordnung der Mehrwertsteuersätze auf die einzelnen Beträge vorgenommen worden sei (vgl. S. 15-17 der Berufungsbegründung). da) Gemäss § 17 TO ebenso zu vergüten ist die Mehrwertsteuer. Hierbei gilt es zu beachten, dass bei mehrwertsteuerpflichtigen Anwälten die die Vergütung festlegende Behörde den erhöhten Aufwand für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen und die zugesprochene Entschädigung proportional zu erhöhen hat (vgl. BGer 6B_638/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.4). Per 1. Januar 2024 wurde der Mehrwertsteuersatz (Normalsatz) von 7.7 % auf 8.1 % erhöht (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20] sowie die Verordnung des Bundesrates über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022; AS 2022 863). db) Das Kantonsgericht konstatiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil der amtlichen Verteidigerin ein gekürztes Honorar, bezogen auf Bemühungen im Zeitraum vom 21. September 2021 bis zum 31. Januar 2024, zugesprochen hat, ohne aber in den Motiven (Erw. VII.2.7 auf S. 23) oder im Dispositiv (Ziffer 10) konkret aufzuschlüsseln, auf welchen Betrag der alte Mehrwertsteuersatz von 7.7 % resp. der neue von 8.1 % entfällt. Hierdurch wird der amtlichen Verteidigerin indessen verunmöglicht, gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung korrekt abzurechnen, was diese zu Recht rügt. Es sind aus diesem Grund die jeweiligen Beträge, auf welche die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze entfallen, konkret im vorliegenden Urteil anzugeben, bevor der zu entschädigende Gesamtbetrag berechnet wird. Unter Berücksichtigung der vorstehend durch das Berufungsgericht vorgenommenen Kürzung des Honorars (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. cb) steht der amtlichen Verteidigerin in Bezug auf die erste und die zweite Honorarnote (betrifft die Jahre 2021 bis 2023) ein Aufwand von insgesamt 82.083 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 16'416.65, zuzüglich Auslagen von CHF 989.10 zu, weshalb zu diesem Betrag eine Mehrwertsteuer von 7.7 %, entsprechend CHF 1'340.25, hinzuzuschlagen ist, was zu einem Betrag von insgesamt CHF 18'746.00 führt. In Bezug auf die dritte Honorarnote (betrifft das Jahr 2024) wird ein Aufwand von insgesamt 26.083 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 5'216.65, zuzüglich Auslagen von CHF 13.40 entschädigt, weshalb bezüglich dieses Betrages eine Mehrwertsteuer von 8.1 %, entsprechend CHF 423.65, hinzukommt, was insgesamt zur Summe von CHF 5'653.70 führt. Daraus ergibt sich im Total ein auf CHF 24'399.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gekürztes Honorar, welches der amtlichen Verteidigerin zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen ist. e) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III.4.2.1.4 lit. ad erachtet das Kantonsgericht somit teilweise in Abweichung zur Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einen erhöhten Verteidigungsaufwand als angemessen, wird doch das Honorar der amtlichen Verteidigerin für ihren Aufwand vor erster Instanz auf einen Betrag von CHF 24'399.70 (anstatt CHF 19'140.70) gekürzt. Überdies werden die konkret zu entschädigenden Beträge nach den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen ausgeschieden. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Erkenntnis hingegen weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu korrigieren. Damit erweist sich die Berufung der amtlichen Verteidigerin als teilweise begründet; sie obsiegt mit ihrem Rechtsmittel im Umfang von rund 60 %. f) Wie durch die Vorderrichterin in Erw. VII.2.7 auf S. 23 und Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils wiederum richtig festgehalten, ist der obgenannte Betrag unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorzuschiessen. Nachdem der Beschuldigte aber – anders als gemäss angefochtenem Urteil –60 % der Verfahrenskosten auf der Stufe der ersten Instanz zu tragen hat (vgl. vorstehend Erw. III.4.1.3.3), ist der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Verteidigungskosten von Amtes wegen ebenfalls auf 60 % festzusetzen, was einem Betrag von CHF 14'639.80 entspricht. g) Im Ergebnis ist die Berufung der amtlichen Verteidigerin somit teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen.
E. 4.2.2 Entschädigungsbegehren des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer 8) / Berufung des Privatklägers
E. 4.2.2.1 Die Vorinstanz wies das Entschädigungsbegehren des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 sowie Erw. VI auf S. 20 des angefochtenen Urteils).
E. 4.2.2.2 Der Privatkläger hingegen hat mit Rechtsbegehren 3 gemäss Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 5. September 2024 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 10'858.95 zu entrichten.
E. 4.2.2.3 Das Entschädigungsbegehren des Privatklägers ist wie nachstehend zu beurteilen: a) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person unter anderem dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Ansprüche nach Art. 433 Abs. 1 StPO stehen der Privatklägerschaft direkt gegen die beschuldigte Person zu (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 433 N 2). Diese Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. In erster Linie sind Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren, betroffen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 3, unter Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 495 E. 2.2.4, 139 IV 102 E. 4.1). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O.; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 6). Gemäss § 2 Abs. 1 TO bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde zu entrichten ist. b) Im vorliegenden Fall ist – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – ein Anspruch des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten auf Entschädigung dessen Anwaltskosten zu bejahen, wird doch der Beschuldigte – wiederum abweichend zum angefochtenen Urteil – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von 60 % verurteilt (vgl. vorstehend Erw. III.4.1.3.3). Unbestrittenermassen wurden die Anwaltskosten des Privatklägers durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht; sie waren zudem für die Wahrung der Interessen des Privatklägers ohne Weiteres notwendig. Was die konkrete Höhe der Anwaltskosten angeht, so ist der seitens des Privatklägers geltend gemachte Betrag von CHF 10'858.95 mit Blick auf die Honorarnote von Advokat Marco Albrecht vom 24. Januar 2024 (eingereicht als Beilage 5 zur Eingabe vom 24. Januar 2024, act. S 79 ff., S 121 f.) sowie den zusätzlichen Aufwand für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da der Beschuldigte – wie oben ausgeführt –nicht hinsichtlich der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sondern nur betreffend 60 % derselben verurteilt wird, ist er in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung ebenso im Umfang von 60 % von CHF 10'858.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 6'515.35, zu bezahlen. Zwar ist (vgl. bereits vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. d) zu beachten, dass hinsichtlich des Honorars für Advokat Marco Albrecht betreffend Bemühungen in den Jahren 2021 bis 2023 korrekterweise ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf einen Betrag von CHF 8'481.87 und betreffend Bemühungen im Jahr 2024 ein solcher von 8.1 % auf einen Betrag von CHF 1'600.00 entfallen sollte. Dadurch würden sich die effektiven Anwaltskosten minimal auf CHF 10'864.57 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und ebenso der Anteil von 60 % auf CHF 6'518.74 erhöhen. Da es allerdings gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft obliegt, ihre Entschädigung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten die Strafbehörde nicht auf den Antrag eintritt, kann dieser geringfügig höhere Betrag vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr im Berufungsverfahren, kann doch das Berufungsgericht nicht über die Anträge des Privatklägers gemäss seiner Berufungserklärung vom 26. Juni 2024, welche bindend sind (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 399 N 9 und Art. 404 N 2), hinaus gehen. Somit bleibt es bei einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Privatkläger in der Höhe von CHF 6'515.35. c) Die Berufung des Privatklägers erweist sich somit diesbezüglich im Ergebnis als partiell begründet, weshalb in teilweiser Gutheissung derselben Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils neu zu fassen ist. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf § 12 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 10'000.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 9'750.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Vorliegend werden die Berufungen der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers und der amtlichen Verteidigerin je teilweise gutgeheissen. Damit obsiegen bzw. unterliegen diese Parteien und auch der Beschuldigte bzw. Beurteilte je teilweise. Entsprechend dem konkreten Ausgang des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens für die einzelnen Parteien werden die vorgenannten ordentlichen Kosten in der Höhe von CHF 10'000.00 wie folgt aufgeteilt: 15 %, ausmachend CHF 1'500.00, gehen zu Lasten des Beurteilten; 20 %, ausmachend CHF 2'000.00, gehen zu Lasten des Privatklägers; 5 %, ausmachend CHF 500.00, gehen zu Lasten der amtlichen Verteidigerin sowie 60 %, ausmachend CHF 6'000.00, werden auf die Staatskasse genommen. 2. Ausserordentliche Kosten
Dispositiv
- Januar 2024, auszugsweise lautend: "1. B. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 21. September 2021 bis zum
- September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB.
- B. wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen .
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bzw. im Einverständnis des Beurteilten zur Vernichtung eingezogen : - Schlagring silber (Totenköpfe), Pos. A1 - Schlagring silber (2 kleine Drachenköpfe), Pos. A2 - Pistole Glock 21 C (…), Nr. 111716 - Pistolenmagazin, Nr. 111715 - 1 Patrone aus Patronenlager, Nr. 111714 - 9 Patronen aus Magazin, Nr. 112756 - T-Shirt Gelb, Nr. 111708 - Hose, Nr. 111709
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO D. (Adresse dem Gericht bekannt) zurückgegeben : - Jacke/Hoodie, Nr. 098967 - Pullover, Nr. 098968 - Hose, Nr. 111707 Der Berechtigten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal -unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Privatkläger A. , zu rückgegeben : - Aufgeschnittene/s T-Shirt und Jacke, Nr. 111713 - Hose, Nr. 114668 - Unterhose, Nr. 114669 - 1 Paar Socken, Nr. 114670 Dem Berechtigten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal -unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwi derruflich gelöscht .
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
- Das Entschädigungsbegehren des Privatklägers wird abgewie sen .
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10 % der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 19'140.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 10 % der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, des Privatklägers und der amtlichen Verteidigerin in den Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 10 wie folgt neu gefasst: "7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
- Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädigung im Umfang von 60 % von CHF 10'858.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 6'515.35, zu bezahlen.
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO 60 % der Verfahrenskosten , bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, entsprechend CHF 16'386.75 . Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 18'746.00 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) sowie CHF 5'653.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), somit insgesamt CHF 24'399.70, festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_800/2025) nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 60 % der Verteidigungskosten, entsprechend CHF 14'639.80, an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 sowie in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 bestätigt und unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'000.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 9'750.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen im Umfang von CHF 1'500.00 zu Lasten des Beurteilten, im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten des Privatklägers, im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten der amtlichen Verteidigerin und im Umfang von CHF 6'000.00 zu Lasten des Staates. III. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 4'526.85 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 15 % der Verteidigungskosten, entsprechend CHF 679.00, an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. V. VI. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO dazu verpflichtet, dem Privatkläger eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % von CHF 4'136.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 827.35, zu bezahlen. Der amtlichen Verteidigerin wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 60 % von CHF 1'823.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 1'094.20, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilungen) Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. März 2025 (460 24 135) Strafrecht Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Isabella Schibli (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Privatkläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Advokatin Dr. C. , Beschuldigter Dr. C. , Amtliche Verteidigerin und Berufungsklägerin Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 31. Januar 2024 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 31. Januar 2024 wurde B. (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Beurteilter) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 21. September 2021 bis zum 24. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde der Beurteilte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von A. (nachfolgend: Privatkläger) freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem entschied die Vorderrichterin über das Schicksal verschiedener beschlagnahmter Gegenstände des Beurteilten, des Privatklägers sowie von D. (Dispositiv-Ziffern 3-5). Überdies wurde angeordnet, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei), IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 6). Im Weiteren wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers sowie dessen Entschädigungsbegehren abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 7-8). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 27'311.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) von CHF 850.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, wurden im Umfang von 10 % dem Beurteilten und im Umfang von 90 % dem Staat auferlegt (Dispositiv-Ziffer 9). Endlich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Dr. C. , auf CHF 19'140.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Der Beurteilte wurde unter Hinweis auf die genannte Gesetzesbestimmung dazu verpflichtet, 10 % der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 10). B. Gegen das obgenannte Urteil haben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Schreiben vom 6. Februar 2024, der Privatkläger mit Eingabe vom 6. Februar 2024 sowie die amtliche Verteidigerin in eigenem Namen mit Schreiben vom 12. Februar 2024 die Berufung angemeldet. Mit Eingaben vom 25. Juni 2024, 26. Juni 2024 und ebenfalls 26. Juni 2024 haben sodann die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sowie die amtliche Verteidigerin dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ihre Berufungserklärungen übermittelt. C. Die Staatsanwaltschaft hat mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 25. Juni 2024 die Anträge gestellt, (1.) es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig zu erklären und hierfür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 zu verurteilen; (2.) es sei Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Erkenntnisses aufzuheben und (3.) es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 des strafgerichtlichen Entscheids die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 100 % aufzuerlegen. Überdies stellte die Anklagebehörde den Verfahrensantrag, es seien ihr sämtliche Verfahrensakten seit der Anklageüberweisung ans Strafgericht (ab act. 1971) mit Paginierung zuzustellen. D. Der Privatkläger seinerseits hat gemäss Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 5. September 2024 die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffer 2 in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung aufzuheben, und es sei der Beschuldigte gemäss Anklage wegen fahrlässigen schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen; (2.) es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des genannten Urteils zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 23'616.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. September 2021 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt und die weitere noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei, und der Beschuldigte des Weiteren zu verpflichten sei, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von mindestens CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. September 2021 zu leisten; (3.) es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 des vorerwähnten Entscheids zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 10'858.95 zu entrichten; (4.) im Übrigen sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender, aktualisierter Honorarnote zu bezahlen; (5.) unter o/e-Kostenfolge. E. Zudem hat die amtliche Verteidigerin als Berufungsklägerin in eigenem Namen gemäss Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 25. September 2024 beantragt, (1.) es sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des erstinstanzlichen Erkenntnisses das Honorar der amtlichen Verteidigung für Bemühungen bis zum 31. Dezember 2023 auf CHF 19'416.66 plus eine Spesenvergütung von CHF 989.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von CHF 1'571.24 sowie für Bemühungen ab dem 1. Januar 2024 auf CHF 5'216.66 plus eine Spesenvergütung von CHF 13.40 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % im Betrag von CHF 423.63 festzusetzen, wobei im Unterschied zur Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 in der Berufungsbegründung vom 25. September 2024 an dieser Stelle der Zusatz "zuzüglich der Aufwendungen für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung" angefügt worden ist; (2.) eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des erwähnten Urteils das vom Strafgericht festgelegte Honorar in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze aufzuschlüsseln, und es seien die auf das Honorar anfallenden Mehrwertsteuerbeiträge zum Mehrwertsteuersatz von 7.7 % ziffernmässig festzuhalten und ebenso die auf das Honorar anfallenden Mehrwertsteuerbeitrage zum Mehrwertsteuersatz von 8.1 % ziffernmässig zu eruieren; (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Darüber hinaus stellte die amtliche Verteidigerin mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 die Verfahrensanträge, (1.) es sei ihr ein Replikrecht zu allfälligen Berufungsantworten und Stellungnahmen zur vorliegenden Berufung einzuräumen; (2.) es seien ihr eine Kopie des Verfahrensprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Kopien sämtlicher an der Hauptverhandlung eingereichter Unterlagen (Plädoyernotizen, Beilagen, Honorarnoten etc.) zuzustellen; (3.) es sei eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. F. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 18. Juli 2024 mitgeteilt, dass weder Anschlussberufung erhoben noch ein Antrag auf Nichteintreten gestellt werde. Des Weiteren hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Dr. C. für das Berufungsverfahren und schliesslich um Zustellung der vollständigen (paginierten) Verfahrensakten seit Anklageerhebung ersucht. G. Mit weiterer Eingabe vom 26. August 2024 hat der Beschuldigte das ausgefüllte Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" inklusive Beilagen eingereicht. Zudem hat er beantragt, es sei – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – auch im Berufungsverfahren dessen aktuelle Adresse aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht an den Privatkläger und die Öffentlichkeit weiterzugeben. H. Mit Berufungsantwort vom 28. November 2024 hat der Beschuldigte begehrt, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 31. Januar 2024 in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers vollumfänglich zu bestätigen; (2.) unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Dr. C. zu bewilligen sei. I. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2024 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Des Weiteren wurden den Parteien die gesamten Akten des strafgerichtlichen Verfahrens in elektronischer Form zugestellt. J. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. September 2024 wurde mitunter Advokat Marco Albrecht verpflichtet, die aktuelle Adresse des Beschuldigten weder seinem Mandanten noch einer anderen Drittperson zur Kenntnis zu bringen. Zudem wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Dr. C. für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. K. Sodann wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 unter anderem konstatiert, dass der Privatkläger innert mit Verfügung vom 26. September 2024 gesetzter Frist auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der amtlichen Verteidigerin vom 25. September 2024 verzichtet hat. Überdies wurde der Schriftenwechsel geschlossen, und die Staatsanwaltschaft, der Rechtsvertreter des Privatklägers sowie der Beschuldigte wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Demgegenüber wurde dem Privatkläger die Teilnahme an der Berufungsverhandlung in sein freies Ermessen gestellt. L. Anlässlich der vom 17. März 2025 bis zum 18. März 2025 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Mark Balke, als Berufungsklägerin, der Privatkläger, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, substitutionsweise vertreten durch Fabian Leimgruber, ebenso als Berufungskläger, der Beschuldigte, vertreten durch die amtliche Verteidigerin, Advokatin Dr. C. , sowie dieselbe Advokatin als Berufungsklägerin in eigenem Namen erschienen. Die Parteien haben ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 f., unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 6, des Privatklägervertreters, S. 14 f., sowie der Beschuldigtenvertreterin S. 7). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend bringen die Parteien zulässige Rügegründe vor. Die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln ergibt sich für die Staatsanwaltschaft aus Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO, für den Privatkläger aus Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO sowie für die amtliche Verteidigerin aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Mit Blick auf die seitens der Parteien vor dem Strafgerichtspräsidium wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigerin ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv der ersten Instanz vom 31. Januar 2024 je am 5. Februar 2024 der Staatsanwaltschaft (act. S 289), dem Privatkläger (act. S 293) und der amtlichen Verteidigerin (act. S 291) zugestellt worden ist. Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 6. Februar 2024 haben die Staatsanwaltschaft (act. S 449) und der Privatkläger (act. S 453) sowie die amtliche Verteidigerin mit ihrer Berufungsanmeldung vom 12. Februar 2024 (act. S 457) jeweils die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Fristen zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurden vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 31. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft (act. S 361), dem Privatkläger (act. S 365) und der amtlichen Verteidigerin (act. S 363) je am 7. Juni 2024 zugestellt, und mit Datum vom 25. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft sowie mit Datum vom 26. Juni 2024 haben der Privatkläger und die amtliche Verteidigerin ihre Berufungserklärungen eingereicht. Was schliesslich die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Berufungsklägerschaft die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist demnach auf alle drei Berufungen einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt eine Berufung der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigung, Advokatin Dr. C. , in eigenem Namen vor. Demgegenüber hat der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der erwähnten Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 31. Januar 2024 grundsätzlich vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten sind jedoch die folgenden Teile des vorinstanzlichen Entscheids: die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Dispositiv-Ziffer 1); die Auferlegung einer Busse von CHF 800.00 für die begangenen Übertretungen (Dispositiv-Ziffer 1); der Entscheid über das Schicksal verschiedener beschlagnahmter Gegenstände des Beurteilten, des Privatklägers und von D. (Dispositiv-Ziffern 3-5) sowie die Anordnung, wonach sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 6). Diese unangefochten gebliebenen Punkte des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 31. Januar 2024 sind bereits mit Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO), weshalb auf diese mit vorliegendem Urteil nicht mehr einzugehen ist. 2. Überdies ist vorliegend Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Demnach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge Vorliegens der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers nicht vor. Demzufolge kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. Demgegenüber ist eine Milderung des Urteils zu Gunsten des Beschuldigten mangels Vorliegens einer eigenen Berufung oder Anschlussberufung nicht möglich. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfrage (Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) / Begehren des Beschuldigten 1.1 Bereits im strafgerichtlichen Verfahren ist dem Begehren der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2, act. S 155) weder der Öffentlichkeit noch dem Privatkläger die dem Gericht bekannte Adresse des Beschuldigten preisgegeben worden (vgl. Rubrum des strafgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2024). Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. G und J) dargestellt, wurde auf entsprechendes, aufrechterhaltenes Ersuchen des Beschuldigten vom 26. August 2024 hin mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. September 2024 Advokat Marco Albrecht verpflichtet, die aktuelle Adresse des Beschuldigten weder seinem Mandanten noch einer anderen Drittperson zur Kenntnis zu bringen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt die amtliche Verteidigerin diesen Antrag mit der Begründung, dass das Straf- verfahren für den Beschuldigten sehr belastend und dessen Privatsphäre zu schützen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). 1.2.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 IV 194 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 139 I 129 E. 3.3; 137 I 16 E. 2.2; 134 I 286 E. 5.1 und E. 6.1; 133 I 106 E. 8.1; 124 IV 234 E. 3b; 119 Ia 99 E. 4a; 117 Ia 387 E. 3; 113 Ia 309 E. 4c). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (BGE 143 IV 194 E. 3.1, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1085, 1152 Ziff. 2.2.8.2). Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (BGE 143 IV 194 E. 3.1, m.w.H.). Mit Bezug auf den Umfang des Öffentlichkeitsprinzips in subjektiver Hinsicht ist zwischen der Partei-, der Publikums- und der Medienöffentlichkeit zu unterscheiden (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 69 N 5 ff.). Ausnahmsweise kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren: Publikumsöffentlichkeit ist die verfassungsrechtliche Regel, der Öffentlichkeitsausschluss dagegen die legitimationsbedürftige Ausnahme (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , a.a.O., Art. 70 N 3, m.w.H., u.a. auf BGE 143 IV 194 E. 3.1). Ein Öffentlichkeitsausschluss ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig. Schutzwürdig sind zum Beispiel die durch Art. 8 EMRK sowie Art. 10 und 13 BV geschützten Geheimnisse und Umstände, aber je nachdem auch weitere Interessen beteiligter Personen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung bezüglich des völker- und verfassungsmässigen Gebots auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit insbesondere den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Medien vorzunehmen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Zudem hat ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung zu bestehen. Wer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, muss darlegen, inwiefern seine schutzwürdigen Interessen durch die Gerichtsöffentlichkeit verletzt würden. Das Gericht hat sodann konkret zu prüfen und abzuwägen, ob solche Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , a.a.O., N 9, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_350/2012 vom 28. Februar 2023 E. 1.5 f.). Die erwähnten Güterabwägungen erfolgen teilweise nach Beteiligtenkategorie und Deliktsart differenziert. So ist gegenüber dem Öffentlichkeitsausschluss im Interesse der beschuldigten Person Zurückhaltung angebracht. Zwar geniesst auch sie grundsätzlich den Schutz ihrer Persönlichkeit; allerdings besteht die Verfahrensöffentlichkeit auch im öffentlichen Interesse. Daher muss eine beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene psychische Belastung grundsätzlich erdulden und kann namentlich keine Empfindlichkeit ihres Rufs geltend machen. Indessen kann es durchaus Gründe für einen Öffentlichkeitsausschluss auch zum Schutz der beschuldigten Person geben, wie z. B. deren (psychische) Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse (vgl. Urs Saxer / Mascha Santschi / Simon Thurnheer , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 137 I 209 E. 4.9). 1.2.2 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zusichert (Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO). Dass Art. 149 StPO auch den Schutz einer beschuldigten Person ermöglicht, ist darauf zurückzuführen, dass es zulässig sein soll, eine Person, die in ihrem eigenen Verfahren beschuldigt ist, im Verfahren gegen Mittäter, Drahtzieher oder Hintermänner zu schützen (vgl. Stefan Wehrenberg , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 149 N 1, unter Hinweis auf Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 149 N 1). Die Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr, einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt zu sein, muss von einiger Bedeutung sein. Eine solche Gefährdung liegt etwa vor, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen ausgestossen werden oder solche ernsthaft zu befürchten sind. Andere schwere Nachteile liegen etwa in der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz oder in der Drohung, das Ferienhaus in die Luft zu sprengen. Implizit muss auch vorausgesetzt sein, dass es sich um eine ernsthafte Gefahr handelt. Es hat sich mit anderen Worten um eine konkrete Gefahr zu handeln, eine bloss entfernte oder abstrakte Gefahr sollte für Schutzmassnahmen nicht genügen. Allgemeiner psychischer Druck, mögliche Nachteile in persönlicher oder finanzieller Hinsicht sowie denkbare Einschüchterungsversuche genügen genauso wenig wie die nicht konkrete Angst vor Hass oder Wut (vgl. Stefan Wehrenberg , a.a.O., N 12, m.w.H., u.a. auf Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 2 f.; BGE 139 IV 268, 133 I 33 E. 2.3). 1.3 Im vorliegenden Fall wird seitens des Beschuldigten die Geheimhaltung seiner Adresse nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber dem Privatkläger als Partei des vorliegenden Verfahrens beantragt, womit implizit sowohl ein partielles Abweichen vom in Art. 69 Abs. 1 StPO statuierten Öffentlichkeitsgrundsatz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO wie auch ein Anwendungsfall für eine Schutzmassnahme nach Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO geltend gemacht wird. Dem Begehren des Beschuldigten, es sei seine aktuelle Adresse auch im Berufungsverfahren geheim zu halten, wurde vorerst im schriftlichen Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 26. September 2024 auf Zusehen hin nachgekommen (vgl. vorstehend Erw. III.1.1). Im Stadium der öffentlichen Berufungsverhandlung stellt das Kantonsgericht indessen fest, dass weder schutzwürdige Interessen des Beschuldigten i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO noch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil ersichtlich sind, sollte die Adresse des Beschuldigten der Öffentlichkeit wie auch dem Privatkläger zur Kenntnis gelangen. Der Beschuldigte macht denn auch vor den Schranken der zweiten Instanz nicht einmal ansatzweise spezifische oder konkret substantiierte Gründe, wie beispielsweise Morddrohungen oder die Gefahr eines anderen schweren Nachteils für ihn selbst oder eine ihm nahestehende Person, geltend. Vielmehr beschränkt er sich darauf, allgemein auf das belastende Strafverfahren sowie seine Privatsphäre hinzuweisen. Hierbei handelt es sich aber um einen grundsätzlich für jede beschuldigte Person in einem Strafverfahren hinnehmbaren Umstand, welcher keine Besonderheit darstellt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf das Gebot, dass die Strafbehörden alle Verfahrensbeteiligten gleich zu behandeln haben (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), zu verweisen, beantragt doch im Gegenzug der Privatkläger keine derartige Geheimhaltung gegenüber dem Beschuldigten oder der Öffentlichkeit. In Würdigung der vorliegenden konkreten Verhältnisse lässt sich somit in Bezug auf den Beschuldigten weder ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit noch eine irgendwie geartete Schutzmassnahme rechtfertigen. Aus den genannten Gründen ist der vor dem Berufungsgericht wiederholt gestellte Antrag, es sei die Adresse des Beschuldigten vor der Öffentlichkeit wie auch vor dem Privatkläger geheim zu halten, deshalb abzuweisen. 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) / Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 2.1 Mit Anklageschrift vom 20. Juni 2023 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter anderem was folgt vor: "Am Abend des 17. September 2021 besuchte A. seine Freunde B. und D. an deren Wohnort, an der X. Strasse 39 in Y. . Er traf dort zwischen 21:00 und 21:30 Uhr ein, als B. und D. auf der vor dem Wintergarten befindlichen Terrasse sassen und Bier tranken. A. , der davor bereits mehrere Biere getrunken hatte, gesellte sich zu ihnen und gemeinsam verbrachten sie den Abend. Sie tranken eine unbekannte, grössere Menge Bier und A. sowie D. rauchten einen von A. gebauten Joint. Aufgrund der kühler werdenden Temperaturen begaben sich A. , B. und D. gegen Mitternacht in den Wintergarten, wo sie noch mehr Bier konsumierten, B. sass auf der Sitzbank mit dem Rücken zur Hauswand, D. sass rechts von ihm, an der Schmalseite des Tisches, und A. sass mit dem Rücken zur Fensterfront, gegenüber von B. auf einem Stuhl. lm weiteren Verlaufe des Abends sprachen B. und A. , beide waffeninteressierte Waffenbesitzer, über Waffen, woraufhin B. in sein und D. s Schlafzimmer ging und dort seine auf ihn eingelöste Pistole, Glock 21C, holte. Er nahm die Waffe, welche er hinter dem Bettpfosten verstaut hatte, hervor und machte eine persönliche Sicherheitskontrolle, bevor er das mit 11 Patronen gefüllte Magazin, welches er im Kleiderschrank aufbewahrte, in die Glock 21C einsetzte. Danach ging er mit der Pistole in den Wintergarten und überreichte diese A. oder legte diese auf den Tisch. Alternativ brachte B. die Pistole und das Magazin separat in den Wintergarten und überreichte die Waffe zweiteilig an A. oder legte die Waffe zweiteilig auf den Tisch. lm Anschluss drehte sich das Gespräch wieder um andere Themen und möglicherweise wechselte D. den Platz und setzte sich links neben B. auf die Sitzbank. Kurz vor 01:47 Uhr an diesem 18. September 2021, als B. gerade im Begriff war, vom Wintergarten durch die Glastür in die Küche zu gehen, behändigte A. die samt eingesetztem Magazin auf dem Tisch liegende Pistole, hielt sich diese mit der linken Hand an die linke Wange und sagte: "Komm wir spielen Russisches Roulette", dann drückte er ab und es kam zur Schussabgabe. Das Projektil trat bei der linken Wange von A. unterhalb der Augenhöhle ein, durchstiess die vordere Schädelgrube, trat rechts hoch oben an der Stirn wieder aus und bohrte sich in der Folge in die Decke des Wintergartens. A. zog sich durch diesen Kopfdurchschuss eine Hirngewebszerstörung entlang des Schusskanals mit Einblutungen ins umgebende Hirngewebe und Blutungen unterhalb der weichen Hirnhäute zu, was zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Nur die notfallmässige neurochirurgische Operation, mit welcher ein Teil der Schädelkalotte entfernt und die harte Hirnhaut erweitert wurde, konnte die lebensbedrohlichen Folgen der Hirnschwellung und des Anstiegs des Hirndrucks abwenden und den Tod durch zentrales Regulationsversagen verhindern. Durch die Verletzung und Zerstörung von Hirngewebe sind noch nicht abschliessend be- stimmbare funktionelle und neurologische Schäden entstanden, wie beispielsweise der komplette Verlust des Geruchssinnes. lm Weiteren führte der Kopfdurchschuss zu einem vollständigen Verlust der Sehkraft des linken Auges, was zu einer endgültigen Erblindung dieses Auges führte. Ebenso entstand am rechten Auge ein irreparabler Schaden, weshalb die Sehkraft von A. auf dem rechten Auge ebenfalls nur noch 50 % aufweist. Schliesslich wird A. für den Rest seines Lebens mit einer künstlichen Schädeldecke leben. B. brachte in dieser Nacht, circa um Mitternacht, in stark alkoholisiertem Zustand seine Pistole mit eingesetztem Magazin, das mit 11 Patronen bestückt war, in den Wintergarten, wo sich der stark alkoholisierte und unter Betäubungsmitteleinfluss stehende A. sowie die ebenfalls stark alkoholisierte und unter Betäubungsmitteleinfluss stehende D. befanden. Alternativ brachte er die Pistole und separat das mit 11 Patronen bestückte Magazin in den Wintergarten. lndem B. A. die Waffe samt Magazin, mit darin enthaltener Munition, in diesem Zustand übergab, alternativ ihm diese Waffe samt Munition überliess, hat er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und ohne Grund eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von A. und D. geschaffen, welche sich in der Folge durch den Kopfdurchschuss von A. auch verwirklichte. B. hätte aufgrund seiner militärischen Ausbildung an der Waffe und seiner allgemeinen Lebenserfahrung beziehungsweise seiner spezifischen waffenbezogenen Lebenserfahrung die Gefahr einer Schussabgabe aufgrund der beträchtlichen Mengen Alkohol und Betäubungsmittel, die im Verlaufe des Abends konsumiert worden waren, erkennen müssen und hätte diese Gefahr bei pflichtgemässer Vorsicht verhindern können, indem er das mit 11 Patronen bestückte Magazin respektive die Waffe und das Magazin nicht in den Wintergarten gebracht respektive dieses unmittelbar nach dem Vorzeigen der Waffe wieder zurück ins Schlafzimmer verbracht hätte, stattdessen vertraute B. pflichtwidrig darauf, dass sich die Gefahr einer Schussabgabe nicht verwirklicht und beliess die Waffe samt Munition während des weiteren Verlaufs des Abends frei zugänglich auf dem Tisch im Wintergarten." 2.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete nach Würdigung der vorliegenden Beweise in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt als grundsätzlich erstellt, wobei es davon ausging, dass der Beschuldigte die Pistole mit eingesetztem Magazin in den Wintergarten gebracht und dem Privatkläger übergeben habe. Des Weiteren nahm die Vorderrichterin an, dass der Beschuldigte die Pistole in unterladenem Zustand in den Wintergarten gebracht und den Privatkläger darüber aufgeklärt habe. Es sei schliesslich der Privatkläger selbst gewesen, welcher die Ladebewegung vorgenommen habe (vgl. Erw. II.1 auf S. 3-10 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Privatkläger mit der Pistole vorsätzlich in den Kopf schiesse. Die zielgerichtete und bewusst selbstschädigende Handlung des Privatklägers erscheine als Mitursache für die schwere Schädigung des Körpers als derart intensiv, dass sie die Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das Zugänglichmachen der Waffe samt Munition verdränge und als unbedeutend erscheinen lasse. Da folglich der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Schädigung unterbrochen worden sei, sei der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen (vgl. Erw. III.1 auf S. 12-14 des angefochtenen Urteils). 2.3 Demgegenüber begehrt die Anklagebehörde in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 25. Juni 2024 (Rechtsbegehren 1) einen Schuldspruch zusätzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sie vertritt dabei die Auffassung, der Beschuldigte habe aufgrund des unsorgfältigen Umgangs mit der Waffe nicht nur den Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, sondern auch der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt. Denn er habe den Geschehensablauf voraussehen müssen und für die schweren Verletzungen des Privatklägers die Hauptursache gesetzt. In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht bleibt die Staatsanwaltschaft bei diesem Standpunkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer). 2.4 Auch der Privatkläger spricht sich in seiner Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2024 (jeweils Rechtsbegehren 1) dafür aus, dass der Beschuldigte zusätzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger, welcher keinerlei Suizidabsichten gehegt habe, bewusst selbst in den Kopf geschossen habe. Selbst wenn dem so wäre, sei es nur aufgrund des unsorgfältigen und verantwortungslosen Verhaltens des Beschuldigten zum folgenschweren Unfall gekommen. In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt der Rechtsvertreter des Privatklägers diese Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer). 2.5 Der Beschuldigte wiederum ist in seiner Berufungsantwort vom 28. November 2024 der Auffassung, das Strafgerichtspräsidium habe sowohl tatsächlich als auch rechtlich betrachtet richtig entschieden. Denn einerseits sei der Geschehensablauf für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen und andererseits habe das Verhalten des Privatklägers zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt. Diesen Standpunkt behält die Rechtsvertreterin des Beschuldigten im Rahmen ihres Parteivortrages bei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer). 2.6 Das Kantonsgericht beurteilt den Anklagefall in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht wie folgt: 2.6.1 In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung im Allgemeinen wird zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorderrichterin in Erw. II.1.1 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II sowie in Art. 6 Ziffer 2 EMRK das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. Esther Tophinke , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4). In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", wie er nun in Art. 10 Abs. 3 StPO geregelt ist, eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, "wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann" (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7). In BGE 144 IV 345 hat das Bundesgericht diese Regel präzisiert und festgehalten, dass diese erst nach Abschluss der (freien) Beweiswürdigung eingreife und die Anforderungen zum Beweismass festlege. Der Grundsatz stelle gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE a.a.O., E. 2.2.3.2). Das Bundesgericht verwendet denn auch eine leicht geänderte Formel (Der Grundsatz "in dubio pro reo" verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweislage ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen, vgl. BGE 144 IV 345, 347 f. E. 2.2.1, m.w.H.), die sich von der Tragweite her jedoch nicht von der bisherigen Formel unterscheiden dürfte. In der neueren Rechtsprechung hält das Bundesgericht am Begriff der Beweiswürdigungsregel fest, weist jedoch auf die Präzisierungen hin, die es in BGE 144 IV 345 vorgenommen hat (vgl. BGE 145 IV 154, 156 E. 1.1; BGer 6B_894/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2). Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II folgt, dass das Strafgericht nur verurteilen darf, wenn der Schuldbeweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erbracht ist ("proof beyond reasonable doubt"). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Zif f. 2 EMRK ab, dass sich eine Verurteilung auf eine genügende Beweisgrundlage ("preuves suffisantes") stützen muss (vgl. Esther Tophinke , a.a.O., N 82). Materielle Unterschiede zwischen der bundesgerichtlichen Formel der erheblichen und nicht zu unterdrückenden bzw. ernsthaften Zweifel, dem vom Gesetzgeber in Art. 10 Abs. 3 StPO gebrauchten Ausdruck der unüberwindlichen Zweifel und dem aus Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II folgenden und auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ableitbaren Begriff der vernünftigen Zweifel lassen sich keine oder höchstens in Nuancen ausmachen. Es geht letztlich immer um dasselbe: Das Strafgericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, wobei oft die Formel der "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" verwendet wird (vgl. BGE 144 IV 345, 351 E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (vgl. Esther Tophinke , a.a.O., N 83, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGE 144 IV 345, 351 E. 2.2.3.3; 137 IV 122, 127 E. 3.3). 2.6.2 Im vorliegenden Fall existieren an Beweisen und Indizien im Wesentlichen der Polizeirapport vom 8. April 2022 (act. 621 ff.), der polizeiliche Forensikbericht vom 18. Juli 2022 samt Fotodokumentation (act. 1403 ff., 1421 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahmen vom 18. September 2021 (act. 1529 ff.), 19. September 2021 (act. 1555 ff.) und 22. März 2023 (act. 1745 ff.), anlässlich der am 4. Februar 2022 durchgeführten Tatrekonstruktion (act. 1343 ff., 1351 ff.) und vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung S. 4 ff., act. S 159 ff.), die Angaben der Partnerin des Beschuldigten, D. , anlässlich deren Einvernahmen vom 18. September 2021 (act. 1543 und act. 1549 ff.) und 22. September 2021 (act. 1581 ff.), der Zeugeneinvernahme vom 10. Dezember 2021 (act. 1675 ff.) und anlässlich der am 4. Februar 2022 durchgeführten Tatrekonstruktion (act. 1389 ff.), die Depositionen des Privatklägers anlässlich der Einvernahmen als Auskunftsperson vom 30. September 2021 (act. 1657 ff.) und 23. Februar 2023 (act. 1703 ff.), die Aussagen der Mitbewohnerin des Beschuldigten und von D. , E. , anlässlich deren Einvernahmen als Auskunftsperson vom 18. September 2021 (act. 1535 ff.) und 22. September 2021 (act. 1597 ff.), die Angaben des Vaters des Privatklägers, F. , in dessen Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. September 2021 (act. 1565 ff.), die Aussagen der Freundin des Privatklägers, G. , in deren Zeugeneinvernahme vom 22. September 2021 (act. 1607 ff.), die polizeiliche Untersuchung (Atemalkoholmessung) des Beschuldigten vom 18. September 2021 (act. 1807 ff.), das Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) H. betreffend den Privatkläger vom 24. September 2021 (act. 981 f.), der polizeiliche Forensikbericht betreffend DNA-Spuren an der Waffe vom 8. Dezember 2021 (act. 985 ff.), das Gutachten des Forensischen Instituts I. betreffend Schmauchanalyse vom 26. Oktober 2021 (act. 1043 ff.) sowie die anlässlich der Hauptverhandlung vor Straf- gericht durch die Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Fotos auf dem Facebook-Profil des Privatklägers (act. S 179 ff.). In Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel wird vorab auf die ausführliche Wiedergabe durch die Vorinstanz in Erw. II.1.2-1.4 auf S. 4-10 sowie Erw. III.1.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils verwiesen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese in globo zu wiederholen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Hinzu kommen die Angaben des Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 ff.), welche ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter Instanz grundsätzlich auf seine früheren Aussagen verweist. 2.6.3.1 In Bezug auf die Beweiswürdigung im konkreten Fall hat die Vorinstanz zunächst in Erw. II.1.1 auf S. 3 f. richtig festgestellt, dass zur Beantwortung der Frage, wie es zur Schussabgabe kam, die Angaben der Beteiligten, insbesondere des Beschuldigten und von D. , von zentraler Bedeutung sind, zumal der Privatkläger selbst keine Erinnerungen an das Geschehen hat. Ebenso folgt das Kantonsgericht der durch die Vorderrichterin vorgenommenen Beweiswürdigung in Erw. II.1.4 auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dort gemachten Feststellungen verwiesen werden kann. Demnach ist grundsätzlich auf die als insgesamt glaubhaft einzustufenden Aussagen des Beschuldigten abzustellen. In diesem Zusammenhang weist der Privatkläger (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-9) zwar durchaus zu Recht auf gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten und von D. hin, so betreffend den Zustand der Waffe beim Bringen in den Wintergarten (vgl. act. 1555 und 1559), das Behändigen der Waffe und der Munition durch den Privatkläger (vgl. act. 1391, 1551, 1675 und 1681) sowie die Sitzordnung am fraglichen Abend (vgl. act. 1549, 1553, 1583, 1595, 1611, 1613, 1675 und 1697). Insbesondere erklärte D. zunächst in der Einvernahme vom 18. September 2021 als Auskunftsperson, sie habe nicht mitbekommen, ob der Privatkläger mit der Pistole etwas Spezielles gemacht habe. Sie habe erst aktiv bemerkt, dass eine Waffe auf dem Tisch gelegen sei, als jener danach gegriffen habe (act. 1551). Demgegenüber gab D. am 10. Dezember 2021 als Zeugin an, der Privatkläger habe das Magazin in die Hände genommen und eine Patrone herausgenommen (act. 1675, 1681). Im Rahmen der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022 machte D. als Zeugin gar geltend, der Privatkläger habe die Patronen aus dem Magazin genommen, und auch D. habe sie angefasst und befunden, dass sie schwer seien. Darauf habe der Privatkläger die Patronen wieder ins Magazin gelegt (act. 1391 ff.). Trotz diesen Unstimmigkeiten ist aber – entgegen der Auffassung des Privatklägers (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4 und 11) – unter Zugrundelegung der Maxime "in dubio pro reo" im Einklang mit der Vorinstanz zusammengefasst davon auszugehen, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift im Kern insofern erstellt ist, als der Beschuldigte die Pistole Glock 21C mit eingesetztem Magazin aus dem Schlafzimmer in den Wintergarten gebracht und dem Privatkläger übergeben hat, wobei der Beschuldigte aber den Privatkläger über die Unterladung der Pistole aufgeklärt und es zudem der Privatkläger selbst war, welcher die Ladebewegung vorgenommen hat. 2.6.3.2 Im Zusammenhang mit der ebenfalls zutreffenden, vorinstanzlich getroffenen Feststellung an derselben Stelle, wonach die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von D. betreffend das Kerngeschehen übereinstimmend seien, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen vor ihren jeweiligen Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich abzusprechen. Denn wie den Angaben der in der fraglichen Nacht ausgerückten Polizistin, Kpl J. , zu entnehmen ist, gab der Privatkläger unmittelbar nach der Schussabgabe und vor Ort ihr gegenüber zweimal an, dass er den Abzug nicht betätigt habe ("ich ha nit abdruckt"), sondern eine andere männliche Person, ohne deren Namen zu nennen ("er het gschosse"), es gewesen sei (vgl. Polizeirapport vom 8. April 2022, act. 621 ff., 627; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2021, act. 661; Bericht von Kpl J. vom 1. November 2021, act. 663 f.; Zeugeneinvernahme von Kpl J. vom 30. September 2021, act. 1627 ff., 1631), womit als einzige anwesende männliche Person nur der Beschuldigte gemeint gewesen sein kann. Desgleichen bestätigte der ebenfalls ausgerückte Polizist, Kpl K. , anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 als Zeuge (act. 1641 ff., 1645) sowie in seinem Bericht vom 1. November 2021 (act. 667 f.), er habe die ersten Worte des Privatklägers "ich ha nit abdruckt" gehört, währenddem er die weiteren Worte, wonach "er" abgedrückt habe, nicht vernommen habe, da er sich um andere Belange gekümmert habe (vgl. ebenso Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2021, act. 661). Die durch die Polizisten vorgefundene Situation, wonach der schwerverletzte Privatkläger am Boden in der Wohnung des Beschuldigten lag und zuvor mit der Waffe des Beschuldigten geschossen worden war (vgl. Polizeirapport vom 8. April 2022, act. 621 ff.), hätte als sofortige Beweismassnahme erfordert, dass der Beschuldigte und seine Partnerin D.
– allenfalls verbunden mit einer Verhaftung des Beschuldigten – voneinander getrennt und diese nacheinander einvernommen werden, was in casu indessen nicht geschehen ist. Zutreffend weist der Privatkläger vor Kantonsgericht auf diesen Umstand hin (vgl. S. 3-5 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1 und 3 f.). 2.6.3.3 Somit ist unter Hinweis auf die vorstehend in Erw. III.2.6.3.2 gemachten Feststellungen festzuhalten, dass in casu dem in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörde alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt untersuchen muss, nicht hinreichend nachgekommen worden ist, wurde doch die ebenfalls im Raum stehende Sachverhaltsvariante dahingehend, dass der Beschuldigte den Schuss abgegeben haben könnte, nicht umfassend untersucht. Dies gilt umso mehr, als vorliegend gemäss dem polizeilichen Forensikbericht betreffend DNA-Spuren an der Waffe vom 8. Dezember 2021 (act. 985 ff.) und dem Gutachten des Forensischen Instituts I. betreffend Schmauchanalyse vom 26. Oktober 2021 (act. 1043 ff.) nicht erstellt werden kann, wer geschossen hat, worauf die Staatsanwaltschaft auch vor Kantonsgericht zutreffend hinweist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). 2.6.3.4 Nichtsdestotrotz sieht sich das Kantonsgericht gehalten, vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen, wonach der Privatkläger nach der Aufforderung, man möge Russisches Roulette spielen, sich selbst zielgerichtet – die von der Vorinstanz in Erw. III.1.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils gewählte Formulierung "vorsätzlich" ist insofern unpassend, als es sich hier nicht um die Handlung einer beschuldigten Person handelt – in den Kopf geschossen hat. Denn gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Der jederzeit anwaltlich vertretene Privatkläger hätte entweder nach Art. 329 StPO (Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens) oder Art. 333 StPO (Änderung und Erweiterung der Anklage) eine Änderung der Anklageschrift beantragen können, was er aber unterlassen hat. Im Gegenteil schliesst selbst der Privatkläger auch im Berufungsverfahren auf einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und nicht auf einen solchen wegen vollendeter schwerer Körperverletzung oder gar versuchter Tötung. Nunmehr liegt es am Kantonsgericht, gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO nach einer Würdigung der Beweise auch eine rechtliche Subsumtion des angeklagten Sachverhalts, von welchem nicht mehr abgewichen werden kann (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 6 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), vorzunehmen. Aus diesem Grund ist den Ausführungen bzw. Mutmassungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte oder eine andere Drittperson, nicht aber der Privatkläger selbst sich in den Kopf geschossen haben könnte (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 5. September 2024), nicht weiter nachzugehen. 2.6.4 In Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB wird zunächst auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. III.1.1 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Nach der vorgenannten Bestimmung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Es handelt sich mithin um ein Fahrlässigkeitsdelikt i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB. Danach begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Damit ein Fahrlässigkeitsdelikt erfüllt ist, braucht es gemäss Lehre und Rechtsprechung zusammengefasst neben (1.) dem Erfolgseintritt – hier in Form einer schweren Körperverletzung – (2.) eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, welche die Elemente (2.1) Vorhersehbarkeit des Erfolges, (2.2) Vermeidbarkeit des Erfolges, (2.3) unerlaubtes Risiko, (2.4) Übernahmeverschulden und (2.5) Risikozusammenhang umfasst, sowie (3.) eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. 2024, S. 457; Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 260, m.w.H.; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 23 ff., m.w.H.). 2.6.4.1 Was im hier zu beurteilenden Fall zunächst den Erfolgseintritt in Form einer schweren Körperverletzung des Privatklägers angeht, so ist diese, wie sie in Anklageschrift umschrieben wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.1) unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 2.6.4.2 Bei der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung ist zu beachten, dass sich die zu beachtende Sorgfalt gestützt auf Art. 12 Abs. 3 StGB nicht nur nach den konkreten Umständen, sondern auch nach den persönlichen Verhältnisse des Täters bemisst. Denn die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse muss sich auch dahin auswirken, dass beispielsweise erhöhte Vorsicht aufzubringen hat, wer dank seiner Intelligenz, seiner Bildung oder Ausbildung, seiner (beruflichen) Erfahrung oder sozialen Stellung über Fähigkeiten oder Fachkenntnisse verfügt, die anderen fehlen und ihn somit in die Lage versetzen, ein Mehr an Gefahren zu erkennen und auszuschliessen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Mäder , Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 100, unter Hinweis u.a. auf BGE 121 IV 207, 211 f, 312; 118 IV 130, 134), womit der Massstab an die Sorgfalt individualisiert wird. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass einerseits nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet, und andererseits ein Verhalten sorgfaltswidrig sein kann, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 148 IV 39, 44 E. 2.2.3, unter Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). Vorab ist im vorliegenden Fall fraglos dem Beschuldigten zuzurechnen, dass er am fraglichen Abend eine Waffe samt vollem abgespitztem Magazin, welche er zuvor in seinem Schlafzimmer gelagert hatte, in den Wintergarten gebracht und ohne Bedenken auf den Tisch gelegt hat, wo neben dem Beschuldigten auch dessen Partnerin D. und der Privatkläger anwesend waren. Ebenso ist aufgrund eines in den Akten liegenden Fotos (act. 1141) erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 17. September 2021 um 22:14 Uhr zusammen mit dem Privatkläger mit der Waffe posiert hat, wobei aber entgegen der Auffassung des Privatklägers (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024) kein direktes Zielen der Waffe auf den Privatkläger zu erkennen ist (so zutreffend der Beschuldigte auf S. 7 der Berufungsantwort vom 28. November 2024). Laut dem Beschuldigten soll der Privatkläger erst gegen 21:30 Uhr bei diesem und D. angekommen sein (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2021, act. 1555). Der Schuss fiel dann am 18. September 2021 um 01:47 Uhr. Der Beschuldigte hat zudem selbst ausgesagt, dass er manchmal zwecks Toilettengangs den Raum verlassen und damit die Waffe zumindest kurzzeitig aus den Augen verloren hat (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 und 19 f.). Somit hat der Beschuldigte seine mit Munition versehene Pistole mehrere Stunden lang, mithin über eine verhältnismässig lange Zeit, teilweise unbeaufsichtigt auf dem Tisch im Wintergarten liegen gelassen, weshalb sowohl D. als auch der Privatkläger jederzeit ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf diese Waffe hatten. Das Strafgerichtspräsidium hat bereits rechtskräftig, d.h. seitens des Beschuldigten unangefochten, festgehalten, dass der Beschuldigte seine Pflicht als Waffenbesitzer, die fragliche Pistole sorgfältig aufzubewahren und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen, verletzt hat (vgl. Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils) und ihn hierfür der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig gesprochen (vgl. Erw. III.2 auf S. 14 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Angesichts dieser offensichtlich feststehenden Verletzung von Pflichten, denen der Beschuldigte als Waffenbesitzer unterlag, liegt zusätzlich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten, welche für das Vorliegen eines Fahrlässigkeitstatbestands erforderlich ist, nahe. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte laut eigenen Aussagen an der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022 (vgl. act. 1367) privat wie auch vom Militär her gut mit Waffen auskannte und über einen grossen Erfahrungsschatz im Umgang mit denselben verfügte, worauf auch der Privatkläger (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11) hinweist. Überdies war der Beschuldigte am betreffenden Abend über den Alkohol- und Cannabiskonsum seitens des Privatklägers und von D. im Bilde. Bis vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte keine Erklärung für sein damaliges Verhalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, 16 und 19) bzw. bezeichnet dieses als "absoluten Blödsinn" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 und 16). Gleichwohl gilt es aber zu beachten, dass – wie vorstehend ausgeführt –nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Norm den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet. Vielmehr müssen zur Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Fahrlässigkeitsdelikt wie demjenigen der fahrlässigen schweren Körperverletzung kumulativ die Teilelemente der Vorhersehbarkeit des Erfolges, der Vermeidbarkeit des Erfolges, des unerlaubtes Risiko, des Übernahmeverschuldens sowie des Risikozusammenhangs gegeben sein (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4), was es nachfolgend zu prüfen gilt. a) In einem ersten Punkt ist Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht bei der bewussten Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Umstritten ist die Frage, wie konkret der Täter den Erfolg voraussehen muss. Das Bundesgericht lässt bisweilen einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Es reiche, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs habe voraussehen können. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob der spätere Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten zu erwarten gewesen sei (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 38, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 119 E. 2.1; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., S. 461, N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 100, 102; 99 IV 127, 132; 122 IV 145, 148; 115 IV 199, 207). Voraussehbarkeit wird dabei auch im Fall von sehr komplexen und aussergewöhnlichen Kausalabläufen bejaht (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 87 IV 64 E. 2; BGer 6B_287/2014 E. 3.3). In der herrschenden Doktrin wird hingegen Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs in seinen wesentlichen Grundzügen bzw. Umrissen gefordert, sonst könne niemand die Pflicht haben, sich auf ihn einzustellen. Diese Formulierung findet sich in der Zwischenzeit auch in diversen höchstrichterlichen Entscheiden (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 145 IV 154, 158; 135 IV 56, 64; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 169 E. 2c; Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , a.a.O., S. 267). So wurde in der Praxis unter anderem das überraschende Begeben einer Person in den Gefahrenbereich eines Busses unmittelbar vor der Anfahrt als nicht voraussehbar angesehen (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_1056/2016). Mithin sei betreffend das Teilelement der Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu beachten, dass Sorgfaltspflichten nicht gebieten könnten, den Eintritt bestimmter Erfolge als solchen, sondern nur die zu ihnen führenden Geschehensabläufe zu verhindern (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O.). Der Täter müsse den Erfolg vorausgesehen oder doch die Möglichkeit gehabt haben, den Erfolg vorauszusehen, und zwar gerade den Erfolg, der tatsächlich eingetreten sei (vgl. Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , a.a.O., m.w.H., u.a. auf BGE 99 IV 127). Das Kantonsgericht folgt der letztgenannten, überzeugenden Auffassung. Es ist demnach zu fordern, dass der Täter den zum Erfolg führenden Geschehensablauf zumindest in seinen groben und konkreten Zügen voraussehen konnte. In casu fragt sich somit, ob es nach allen tatsächlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen für den Beschuldigten voraussehbar war, dass der Privatkläger am 18. September 2021 um 01:47 Uhr die geladene Pistole des Beschuldigten an sich nimmt, sie sich an seine linke Wange hält, zum Spielen von Russischem Roulette auffordert und hernach zielgerichtet sowie zum eigenen schweren Schaden abdrückt, wie dies die Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 f.) und der Privatkläger (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 13) teilweise unter Hinweis auf diverse bundesgerichtlich Entscheide sehen. Das Kantonsgericht verneint eine Voraussehbarkeit dieses genauen konkreten Geschehensverlaufs indessen – im Einklang mit der Vorderrichterin in Erw. III.1.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils – bereits aufgrund der vorliegend äusserst ungewöhnlichen Abläufe der Geschehnisse. Umso mehr liegt diese Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der nachfolgenden, für den Beschuldigten entlastenden Elemente nahe: aa) Zunächst gab der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 (act. 1661 f.) explizit zu Protokoll, er habe schon zuvor unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss zwei- bis dreimal Russisches Roulette gespielt, dabei sogar einmal mit geladener Waffe, womit bereits ein analoges Vorkommnis zum hier zu beurteilenden Fall besteht. Zutreffend weist der Beschuldigte auf S. 3 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1, auf diesen Umstand hin. Es ist in casu nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte und D. Kenntnis von diesen einschlägigen Erfahrungen des Privatklägers hatten, weshalb dessen Aufforderung zum Spielen von Russischem Roulette für jene überaus überraschend gekommen sein muss. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach dieser Umstand für die Beurteilung keinerlei Rolle spielen soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6), ist daher nicht zu hören. ab) Es kommt hinzu, dass sich der Privatkläger laut eigenen, klaren Aussagen ganz allgemein mit Waffen, d.h. mit deren Prinzip und Grundaufbau, auskennt. Er hat sich mithin – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024) – selbst nicht als blossen "extremen Waffennarr", sondern als "Waffenkenner" bzw. "waffenaffin" bezeichnet, zumal er zu Protokoll gab, selbst kundiger Waffenbesitzer zu sein, was er auch dem Beschuldigten mitgeteilt hatte (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2023 als Auskunftsperson, act. 1721). Ebenso habe er bereits ein bis zwei Monate zuvor schon die Waffe des Beschuldigten in der Hand gehabt (vgl. Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson, act. 1663 f.), was vom Beschuldigten bestätigt worden ist (vgl. Einvernahme anlässlich der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022, act. 1363). In seiner Einvernahme vom 23. Februar 2023 als Auskunftsperson erklärte der Privatkläger sogar, er habe vom Beschuldigten gewusst, dass die hier zur Diskussion stehende Waffe keine aktive Sicherung hat (vgl. act. 1715). Diese Ausführungen des Privatklägers werden gestützt durch die Angaben seines Vaters, F. , welcher anlässlich dessen Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. September 2021 zu Protokoll gab, der Privatkläger sei ein "extremer Waffennarr", der sich sehr gut auskenne (vgl. act. 1567). Zutreffend weist der Beschuldigte auf S. 4 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 auch auf diesen Umstand hin. Sodann schilderte die Freundin des Privatklägers, G. , als Zeugin anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2021 ebenso, dass der Privatkläger von Waffen fasziniert sei, ein Waffenliebhaber sei und sich sehr gut auskenne (vgl. act. 1619). Vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte schliesslich aus, er habe keine Zweifel gehabt, dass sich der Privatkläger mit der fraglichen Waffe ausgekannt habe. Darum habe für ihn auch das Gefahrenpotential nicht auf der Hand gelegen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18 f.). Unterstrichen werden die vorstehenden Aussagen durch Veröffentlichungen des Privatklägers auf seinem Facebook-Profil, auf welchen er unter anderem mit verschiedenen Waffen in der Hand abgebildet ist (vgl. act. S 179 ff.). Der Hinweis des Privatklägervertreters darauf, dass es sich bei den dort ersichtlichen Waffen lediglich um Luftgewehre und Waffen mit Plastikkugeln gehandelt haben soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22), vermag daran nichts zu ändern. Bei diesem Beweisergebnis konnte der Beschuldigte somit nachvollziehbarerweise davon ausgehen, dass der Privatkläger mit Waffen und insbesondere mit derjenigen des Beschuldigten umzugehen imstande ist und dabei auch die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022, act. 1365 f.). Nachdem der Privatkläger somit über ein relevantes Fachwissen nicht nur allgemein in Bezug auf Waffen, sondern auch ganz konkret auf die Funktionsweise der hier eingesetzten Pistole verfügte, kann er sich ebenso wenig darauf berufen, der leichtfertige Umgang mit der Waffe durch den Beschuldigten am fraglichen Abend habe ihm signalisiert, dass keine Gefahr von der Pistole ausgehe (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12). Vielmehr muss auch dem Privatkläger die Gefährlichkeit der Situation am betreffenden Abend bekannt gewesen sein. Dieser Umstand macht den Geschehenslauf, wie er vorliegend zur Beurteilung steht, für den Beschuldigten umso weniger vorhersehbar, zumal Russisches Roulette mit einer geladenen Pistole – im Gegensatz zu einem Revolver, welcher mit einer Trommel versehen ist – gar nicht "gespielt" werden kann, ohne dass sich mit Sicherheit ein Schuss löst. Dieses triviale Wissen ist nicht nur einem Durchschnittsbürger, sondern erst recht dem Privatkläger als einer waffenkundigen Person ohne Weiteres zuzurechnen (so zutreffend der Beschuldigte auf S. 3 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2), was nicht zuletzt selbst der Privatkläger anerkennt (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 5. September 2024). So spricht der Privatkläger denn auch davon, es sei "widersprüchlich" bzw. "nicht schlüssig", dass sich eine im Umgang mit Waffen sichere Person bewusst selbst in den Kopf schiesse (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12), womit sogar der Privatkläger ein geradezu irrationales und absurdes Verhalten seinerseits – welches für den Beschuldigten nicht vorhersehbar sein konnte – feststellt. ac) Im Weiteren ist zwar aktenmässig belegt, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt sowohl unter Alkohol- als auch Cannabiseinfluss stand. So geht aus dem Blutalkohol-Gutachten des IRM H. vom 24. September 2021 zum Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.31 und maximal 1.82 Gewichtspromille hervor (vgl. act. 983). Auch D. gab am 22. September 2021 als Auskunftsperson zu Protokoll, dass der Privatkläger bereits leicht angetrunken an ihrem und dem Domizil des Beschuldigten erschienen sei und vor Ort eine unbestimmte Menge Bier getrunken sowie mit ihr einen Joint geteilt habe (act. 1585). Zwar führt Alkoholkonsum notorischerweise zu einer gewissen Enthemmung (so zutreffend die Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer S. 3). Der Privatkläger selbst hat aber laut eigenen Angaben gemäss Einvernahme vom 23. Februar 2023 regelmässig in grösseren Mengen Bier getrunken und dazu Cannabis geraucht (act. 1729), weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer erhöhten Toleranz desselben beim Konsum derartiger Substanzen und damit auch zum Tatzeitpunkt ausgegangen ist (vgl. Erw. III.1.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils). Im Einklang dazu gab der Privatkläger anlässlich seiner oberwähnten Einvernahme in Bezug auf seinen Alkohol- und Cannabiskonsum zudem an, dass der Konsum einer grösseren Menge bei ihm in der Regel eine beruhigende Wirkung habe (act. 1727 f.). D. hat den Zustand des Privatklägers am fraglichen Abend überdies nicht als von aussen erkennbar unkontrolliert beschrieben (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. September 2021, act. 1585). Übereinstimmend dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion vom 4. Februar 2022 aus, es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass der Privatkläger stark angetrunken gewesen sei, er sei jedoch nicht "unzurechnungsfähig" gewesen, er habe weder geschwankt noch gelallt; er sei auch nicht "völlig neben den Schuhen" gewesen (act. 1369). Schliesslich gab auch die Freundin des Privatklägers, G. , als Zeugin anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2021 zu Protokoll, dass der Privatkläger nach dem Konsum von Alkohol "nie völlig weg", sondern "immer noch so weit bei der Sache" sei (act. 1615). Somit wirkt sich zusammenfassend der Faktor des Alkohol- und Cannabiskonsums des Privatklägers zum Ereigniszeitpunkt – entgegen der Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024) – eher entlastend, sicherlich aber nicht belastend für den Beschuldigten, d.h. in Bezug auf die Waffenkenntnisse des Privatklägers und damit die Vorhersehbarkeit der Geschehensabläufe, aus. ad) Abrundend ist darauf hinzuweisen, dass alle befragten Personen übereinstimmend ausgesagt haben, es seien beim Privatkläger im September 2021 keinerlei Suizidabsichten erkennbar gewesen. So habe man laut D. in der Tatnacht vielmehr einen "gemütlichen, lustigen und geselligen Abend" verbracht (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. September 2021, act. 1581). Auch die Staatsanwaltschaft (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024) und der Privatkläger selbst (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 10) machen geltend, dass seitens des Privatklägers keine Selbstmordgedanken gehegt worden seien. Abgesehen davon haben weder der Beschuldigte (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.) oder D. noch deren Mitbewohnerin E. in ihren vorerwähnten Aussagen Streitigkeiten oder Zerwürfnisse am fraglichen Abend erwähnt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine irgendwie geartete Vorhersehbarkeit der Abläufe am Ereignisabend. Der Privatkläger selbst hält es schliesslich an obgenannter Stelle für "absolut unlogisch", dass sich eine "waffenaffine" Person ohne Suizidabsichten bewusst mit einer Pistole in den Kopf schiesst. ae) Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, lag der konkrete Sachverhalt, wie er sich in casu zugetragen hat, bereits per se klarerweise ausserhalb eines normalen menschli- chen Vorstellungsvermögens. Ein solcher Geschehensablauf war aber auch konkret für den Beschuldigten selbst bei grösster Gewissensanspannung vernünftigerweise nicht vorhersehbar, was umso weniger in Berücksichtigung der in Erw. III.2.6.4.2 lit. aaad aufgeführten Umstände anzunehmen ist. Es wäre freilich vorhersehbar gewesen, dass der Privatkläger nach der Waffe greift und ebenso, dass allenfalls versehentlich ein Schuss – von wem auch immer – abgegeben wird, weshalb insofern der Staatsanwaltschaft mit der Auffassung, in einer derartigen Situation sei mit einem Unfall zu rechnen gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 f.), beizupflichten ist. Darüber hinausgehend hingegen ist die Abfolge der Ereignisse dergestalt, dass sich der Privatkläger die Waffe bewusst und zielgerichtet an seinen Kopf hält und abdrückt, als derart aussergewöhnlich und überraschend zu qualifizieren, dass der Beschuldigte schlichtweg nicht damit rechnen konnte, wie er dies zuletzt vor Kantonsgericht (vgl. S. 6 der Berufungsantwort vom 28. November 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung, S. 22, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2) plausibel geltend macht. Schlüssig erklärt der Beschuldigte daher nochmals vor Kantonsgericht dazu befragt, die Aufforderung zum Spielen von Russischem Roulette und die unmittelbar darauffolgende Schussabgabe seitens des Privatklägers seien "aus dem Nichts" bzw. "ohne Vorlauf, null, völlig überraschend" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.) passiert. Demgegenüber ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Geschehensablauf alles andere als überraschend, sondern geradezu eine "logische oder zwingende Konsequenz" gewesen sein soll (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2024), klarerweise zu verwerfen. Würde dieser Argumentation gefolgt, so wären nahezu alle theoretisch denkbaren Geschehensabläufe im Umgang mit Waffen vorhersehbar. Dies kann jedoch nicht im Sinn des Strafrechts, welches mit dem Element der Vorhersehbarkeit eine Begrenzungsfunktion erfüllt, sein. Endlich können auch die seitens der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers angerufenen bundesgerichtlichen Entscheide (vgl. beispielsweise BGE 103 IV 12) nicht zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden, da sich die dort beurteilten Konstellationen mit Kindern oder Jugendlichen als Opfern bzw. Tätern, welche über einen längeren Zeitraum abwesend waren, weitgehend anders gestalteten als in casu. b) Nachdem vorliegend bereits die Vorhersehbarkeit zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Elemente einer Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. des Risikozusammenhangs, der Vermeidbarkeit des Erfolgs, des unerlaubten Risikos sowie des Übernahmeverschuldens (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4). Gerade an einem Risikozusammenhang, der zwischen dem Sorgfaltsverstoss und dem Eintritt des Erfolgs bestehen muss, fehlt es hier ohnehin, wo die zum Erfolg führende Handlung aus einem anderen Grund sorgfaltswidrig war als wegen des für den Täter nicht erkennbaren Risikos (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O.). Denn damit ein Risikozusammenhang bejaht wird, muss der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs die Auswirkung gerade der Gefahr sein, die der Täter durch sein sorgfaltspflichtwidriges Handeln geschaffen hat (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., S. 464, N 21, unter Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 193, 209 f.). c) Die vorstehend in Erw. III.2.6.4.2 lit. a gemachten Feststellungen haben zur Folge, dass trotz der erfolgten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, wofür der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, eine darüber hinausgehende Sorgfaltspflichtverletzung, wie sie zur Erfüllung eines Fahrlässigkeitstatbestands vorzuliegen hat, konkret zu verneinen ist. Bereits damit ist der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte dementsprechend – wie bereits durch die Vorderrichterin, wenn auch mit abweichender Begründung – von der Anklage freizusprechen. 2.6.4.3 Im Sinne eines obiter dictum ist überdies festzustellen, dass selbst bei einer Bejahung sämtlicher Elemente einer Sorgfaltspflichtverletzung – im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.1.1 und 1.2 auf S. 12-14 des angefochtenen Urteils) – ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg verneint werden müsste, und zwar aus den nachstehenden Gründen: a) Zunächst besteht gemäss der sog. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ein natürlicher Kausalzusammenhang immer dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. In Bezug auf diese natürliche Kausalität gilt es zudem, die sog. Adäquanztheorie zu beachten. Demnach muss die natürliche Ursache auch geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Mader , a.a.O., N 94, mit Hinweis auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung u.a. in BGE 130 IV 7, 10; 68 IV 16, 19; 110 IV 42, 44
f. und 135 IV 56, 64; BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Dieser adäquate Kausalzusammenhang kann unterbrochen werden, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). So vermag das Verhalten eines Dritten den Kausalzusammenhang nur, aber immerhin dann zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt und derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (vgl. BGE 116 II 519 E. 4b mit Hinweisen). Oder anders gesagt: Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, d.h. ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Mader , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 98 IV 168, 173; 101 IV 28, 31; 130 IV 7, 10; 115 IV 100, 102; 133 IV 158, 168). b) Im vorliegenden Fall wäre mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.1.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils) zunächst ohne Weiteres eine natürliche Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten (wäre dieses als Sorgfaltspflichtverletzung einzustufen gewesen) und der unbestrittenermassen schweren Körperverletzung beim Privatkläger zu bejahen. Denn diese Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg entfiele. Hätte – mit anderen Worten – der Beschuldigte nicht die Pistole samt Munition auf den Tisch zum dort sitzenden Privatkläger gebracht und ihm damit zugänglich gemacht, wäre es nicht zu dessen folgenschweren Verletzung gekommen (so zutreffend auch der Privatkläger auf S. 3 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11 und 13 f.). c) Eine natürliche Kausalität allein genügt indessen nicht zur Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen Ursache und Erfolg. Die natürliche Kausalität hat vielmehr zusätzlich adäquat zu sein. Grundsätzlich wäre in casu auch eine adäquate Kausalität anzunehmen, wie dies die Vorderrichterin in Erw. III.1.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils implizit unter der Annahme einer "Mitursache" getan hat. Denn das vorgenannte Zugänglichmachen einer Waffe samt Munition stellt grundsätzlich eine geeignete Ursache dar, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es im konkreten Fall zu den schweren Verletzungen des Privatklägers mit der Waffe des Beschuldigten gekommen ist. d) Allerdings hat das Strafgerichtspräsidium an genannter Stelle ebenso korrekt festgestellt, dass der konkrete Geschehensablauf im vorliegenden Fall, d.h. die zielgerichtete und selbstschädigende Handlung des Privatklägers, als derart intensive Mitursache erscheint, dass sie die Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten (wäre eine solche durch das Kantonsgericht zu bejahen gewesen) als erste Ursache für den in Gang gesetzten Kausalverlauf verdrängt und als unbedeutend in den Hintergrund versetzt (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 6 und 9 f. der Berufungsantwort vom 28. November 2024). Mithin wäre diesfalls – entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung vom 5. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 14) – eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs anzunehmen. Dies gründet nicht zuletzt auch darauf, dass das massiv selbstschädigende Handeln des Privatklägers schlicht nicht vorhersehbar war (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4.2 lit. a) und im Übrigen selbst der Privatkläger heute nicht mehr nachvollziehen kann, wieso er auf diese Weise gehandelt hat (so zutreffend der Beschuldigte auf S. 10 der Berufungsantwort vom 28. November 2024; vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.6.4.2 lit. ab). Damit wäre der Beschuldigte jedoch selbst unter Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung zufolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen gewesen, wie dies bereits die Vorderrichterin in Erw. III.1.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils getan hat. Nicht gefolgt werden kann aus diesen Gründen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte – und nicht der Privatkläger – die Hauptursache für den eingetretenen Erfolg gesetzt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). 2.6.5 Aus den vorstehend in Erw. III.2.6.4.2 und 2.6.4.3 dargelegten Gründen kann dem Beschuldigten somit mangels Vorhersehbarkeit des konkreten Geschehensablaufs keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden und selbst im bejahenden Fall wäre ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen jener und dem eingetretenen Erfolg aufgrund des äusserst ungewöhnlichen Verhaltens des Privatklägers als im Vordergrund stehende Mitursache unterbrochen worden. Deshalb kann dem Beschuldigten strafrechtlich nicht angelastet werden, dass der Privatkläger eine schwere Verletzung seiner körperlichen Integrität davongetragen hat. Als Folge davon ist der vorinstanzlich ausgefällte Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Ergebnis zu bestätigen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch des Privatklägers erweisen sich demnach in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Damit sind die Dispositiv-Ziffer 1 in Bezug auf den Schuldspruch – allein – wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie die Dispositiv-Ziffer 2 in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung unverändert zum Bestandteil dieses Urteils zu erklären. 3. Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 7) / Berufung des Privatklägers 3.1 Die Vorinstanz wies sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 sowie Erw. VI auf S. 20 des angefochtenen Urteils). 3.2 Im Berufungsverfahren stellt der Privatkläger mit Rechtsbegehren 2 gemäss Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 5. September 2024 erneut den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, jenem Schadenersatz in der Höhe von CHF 23'616.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. September 2021 zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass es sich hierbei um eine Teilklage handle und die weitere, noch nicht bezifferbare Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei, sowie eine Genugtuung im Betrag von mindestens CHF 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. September 2021. 3.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilforderung unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3.3.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, weshalb eine Verurteilung desselben zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zum Vornherein ausser Betracht fällt. Es verbleibt hingegen zu prüfen, ob die Zivilforderung des Privatklägers – anders als im vorinstanzlichen Urteil – nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen anstatt gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist. In casu hat der Privatkläger dem Strafgerichtspräsidium mit Eingabe vom 24. Januar 2024 seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung eingereicht. Dabei hat er seine Zivilforderung unter anderem mit einer Lohneinbusse begründet und hierfür als Beilage 4 eine Übersicht über ausbezahlte Löhne in den Jahren 2021 und 2022 ins Recht gelegt (vgl. act. S 79 ff., S 91 und S 117). Das Kantonsgericht stellt fest, dass die letztgenannte Eingabe, welche sich auf eine blosse tabellarische Aufstellung von angeblich entrichteten Monatslöhnen ohne jegliche Unterschrift und teilweise ohne sonstige schriftliche Bestätigung seitens des Arbeitsgebers beschränkt, keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die entsprechende Position und damit für die gesamthaft geltend gemachte Zivilforderung darstellt. Denn im Adhäsionsverfahren gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, sondern entsprechend der Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) hat der Zivilkläger die Klagfundamente (entsprechende Sachverhaltsbehauptung und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 123 N 1). Aus diesem Grund werden nicht i.S.v. Art. 123 StPO und damit ungenügend bezifferte und begründete Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 3; Annette Dolge , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 37). Zwar wäre es für den Fall, dass die Zivilklage nicht ausreichend beziffert und begründet ist, an sich in der StPO denkbar gewesen, die Abweisung der Klage (wegen mangelnder Substantiierung) mit der Folge des Rechtsverlusts vorzusehen. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lässt, dafür, relativ milde Folgen an solche Pflichtverletzungen zu knüpfen (vgl. Annette Dolge , a.a.O., N 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., 1174). Auf diese Weise erhält der Privatkläger die Möglichkeit, seine Ansprüche allenfalls nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, durchzusetzen (vgl. Annette Dolge , a.a.O., N 30). Aus den vorgenannten Gründen erscheint es in casu als angebracht, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – trotz erfolgten Freispruchs des Beschuldigten nicht abzuweisen, sondern in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers in diesem Punkt neu zu fassen. 4. Kosten des Strafgerichts 4.1 Ordentliche Kosten (Dispositiv-Ziffer 9) / Berufung der Staatsanwaltschaft 4.1.1 Das Strafgerichtspräsidium setzte die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 27'311.25, beinhaltend die Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, fest. Von diesem Betrag wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10 % auferlegt, währenddem die übrigen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen (vgl. Dispositiv-Ziffer 9 sowie Erw. VII.1 auf S. 20 des angefochtenen Urteils). 4.1.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 25. Juni 2024 (Rechtsbegehren 3), dem Beschuldigten seien zufolge Schuldspruchs zusätzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.1.3.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.1.3.2 In Bezug auf Art. 426 Abs. 2 StPO wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem "prozessualen Verschulden im weiteren Sinne" gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinn ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Thomas Domeisen , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29, unter Hinweis auf BGE 109 Ia 160, 164 E. 4b). Mit der Bezeichnung "prozessuales Verschulden" will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines "Prozesses" verursacht wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnorm). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Im Weiteren setzt die Kostenauflage – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (vgl. Thomas Domeisen , a.a.O.). Den Grundgedanken und den Zweck der in Art. 426 Abs. 2 StPO übertragenen Bestimmung über die Kostenauflage sieht das Bundesgericht im Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die eine beschuldigte Person durch vorwerfbares Verhalten im Strafverfahren veranlasst hat. Hat eine beschuldigte Person in Verletzung einer Norm der Rechtsordnung den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (vgl. Thomas Domeisen , a.a.O., N 30, unter Hinweis auf BGE 116 Ia 162, 173 E. d/bb). 4.1.3.3 In casu hat die Vorinstanz an genannter Stelle zwar richtig berücksichtigt, dass der Beschuldigte (nur) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen ist, währenddem im Hauptpunkt der Anklage betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung ein Freispruch zu erfolgen hat. Abweichend zum Entscheid der Vorderrichterin konstatiert das Kantonsgericht hingegen, dass den Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne dergestalt trifft, wonach er durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Denn auch wenn sich der Beschuldigte in Bezug auf die schwere Körperverletzung, welche der Privatkläger davongetragen hat, im strafrechtlichen Sinn nicht schuldig gemacht hat, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass er seine Pflicht als Waffenbesitzer, die fragliche Pistole sorgfältig aufzubewahren und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen, klarerweise verletzt hat, wofür er denn auch rechtskräftig der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig gesprochen worden ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4.2). Damit liegt ein widerrechtliches Benehmen des Beschuldigten vor. Vorliegend hat allein die Tatsache, dass das selbstschädigende Verhalten des Privatklägers nicht vorhersehbar war, dazu geführt, dass sowohl eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten als auch ein ununterbrochener, rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg und damit letztlich eine Erfüllung des Straftatbestands der fahrlässigen schweren Körperverletzung verneint werden musste (vgl. vorstehend Erw. III.2.6.4.2 und 2.6.4.3). Nichtsdestotrotz war es aber das pflichtwidrige bzw. widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Waffenbesitzer, welches einen evidenten Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung (hier: das Waffengesetz) darstellt und schlussendlich eine adäquate Ursache für die Einleitung eines langwierigen wie auch kostspieligen Strafverfahrens in erster Linie aufgrund des zu untersuchenden und zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikts gesetzt hat. Es wäre stossend, diese Kosten schwergewichtig dem Staat und damit letzten Endes der steuerzahlenden Bevölkerung aufzuerlegen, wenn es doch der Beschuldigte war, welcher ein von einem Durchschnittsverhalten eines Waffenbesitzers deutlich abweichendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Angesichts des zwar nicht strafrechtlichen, wohl aber in erhöhtem Mass zivilrechtlichen Verschuldens, welches den Beschuldigten damit trifft, rechtfertigt es sich daher, diesen zusätzlich gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Tragung zumindest eines Teils der Verfahrenskosten der ersten Instanz zu verurteilen. Das Kantonsgericht erachtet insgesamt einen Umfang von 50 % der Verfahrenskosten, welche sich auf das Hauptdelikt beziehen, als angemessen. Hinzu kommen die bereits durch die Vorinstanz dem Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegten Kosten des Strafgerichts aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Umfang von 10 %. Somit hat der Beschuldigte im Ergebnis gestützt sowohl auf Abs. 1 als auch auf Abs. 2 von Art. 426 StPO insgesamt 60 % der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, ausmachend CHF 16'386.75, zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von 40 %, entsprechend CHF 10'924.50, gehen zu Lasten des Staates. 4.1.3.4 Abweichend zum angefochtenen Urteil wird demnach in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend neu gefasst. 4.2 Ausserordentliche Kosten 4.2.1 Honorar der amtlichen Verteidigerin (Dispositiv-Ziffer 10) / Berufung der amtlichen Verteidigerin 4.2.1.1 In casu wurde Advokatin Dr. C. bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2021 mit Wirkung ab dem 20. September 2021 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (vgl. act. 29 f.). Dieses Mandat wurde im erstinstanzlichen Hauptverfahren fortgeführt. Den Akten (vgl. act. S 375 ff.) lässt sich entnehmen, dass die amtliche Verteidigerin dem Strafgerichtspräsidium insgesamt drei Honorarnoten, allesamt datierend vom 29. Januar 2024, eingereicht hat. Die erste Honorarnote mit der Nummer 69 und dem Titel "Honorarrechnung bis zur Anklageerhebung" weist für die Zeit vom 21. September 2021 bis zum 22. Juni 2023 Bemühungen im Umfang von 93.25 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 18'650.00, Auslagen für Kopien, Porto, Telefon, Fahrspesen und Zugbillet von CHF 947.00 sowie einen Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, entsprechend CHF 1'508.97, und damit insgesamt einen Betrag von CHF 21'105.95 aus (vgl. act. S 375 ff.). In der zweiten Honorarnote mit der Nummer 70 und dem Titel "Honorarrechnung nach Anklageerhebung bis 31.12.23" werden für die Zeit vom 29. August 2023 bis zum 30. November 2023 Bemühungen von 3.8333 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 766.66, Auslagen für Kopien, Porto und Telefon von CHF 421.00 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 62.27, und damit insgesamt CHF 871.05 in Rechnung gestellt (vgl. act. S 385 ff.). Schliesslich werden in der dritten Honorarnote mit der Nummer 71 und dem Titel "Honorarrechnung ab 1.1.24 ohne Hauptverhandlung" für die Zeit vom 4. Januar 2024 bis zum 29. Januar 2024 Bemühungen im Umfang von 21.0833 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 4'216.66, Auslagen für Kopien, Porto und Telefon von CHF 13.40 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 342.63, und damit insgesamt CHF 4'572.70 ausgewiesen (vgl. act. S 391 ff.). 4.2.1.2 Das Strafgerichtspräsidium prüfte die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Dr. C. , eingereichten drei Honorarnoten mit einem geltend gemachten Zeitaufwand bis zur Hauptverhandlung von insgesamt 118.16 Stunden bzw. einem Gesamtbetrag von CHF 26'549.70 und erachtete diesen mit Blick auf den Aktenumfang und die Verfahrens-schwere als überhöht sowie unangemessen. Es kürzte daher die in Rechnung gestellte Forderung pauschal um einen Drittel, d.h. 39.38 Stunden, wobei es für die Teilnahme an der Hauptverhandlung wiederum einen Aufwand von 5 Stunden hinzufügte. Zusammengefasst setzte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung auf CHF 19'140.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) fest und schoss dieses unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vor. Den Beurteilten verpflichtete die Vorderrichterin, 10 % der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (vgl. Erw. VII.2 auf S. 20-23 sowie Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils). 4.2.1.3 Gegen diesen Entscheid wehrt sich die amtliche Verteidigerin in ihrer Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 wie auch in ihrer Berufungsbegründung vom 25. September 2024 als Berufungsklägerin in eigener Sache (vgl. die Rechtsbegehren vorstehend in lit. E der Prozessgeschichte) mit diversen formellen und materiellen Rügen. 4.2.1.4 Das Kantonsgericht beurteilt die Anträge bzw. Rügen der amtlichen Verteidigerin wie folgt: a) Zunächst macht die amtliche Verteidigerin formell betrachtet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. S. 4 und 10 f. der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Im Falle einer beabsichtigten Kürzung des von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellten Honorars besteht zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorgängige Anhörung bzw. Stellungnahme. Es besteht hingegen ein Anspruch auf eine hinreichende Begründung der Kürzungen. Hat die amtliche Verteidigerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Strafbehörde, wenn sie diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandpositionen für übersetzt hält (vgl. Viktor Lieber , Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N 14; Niklaus Ruckstuhl , Schweizerische Strafprozessordnung Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N 7 f.; BGer 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Bei der Entscheidbegründung ist somit nicht erforderlich, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das Gericht muss lediglich die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, damit sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 1.1.2, unter Hinweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.2). Abgesehen davon kann auch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 198 E. 2.3.2, unter Hinweis auf BGE 136 I 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2.). ab) Im vorliegenden Fall rügt die amtliche Verteidigerin richtigerweise nicht die fehlende Möglichkeit, sich vor dem Entscheid der Vorinstanz betreffend Honorarkürzung vernehmen zu lassen, denn diese Tatsache allein hätte noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellt. Bei der weiteren Prüfung, ob das Strafgerichtspräsidium seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Reduktion der Honorarnote der Berufungsklägerin als amtliche Verteidigerin ausreichend nachgekommen ist, ist mit Blick auf die vorstehend in Erw. III.4.2.1.2 erfolgte Darstellung der Erwägungen VII.2 auf S. 20-23 des angefochtenen Urteils zu konstatieren, dass die Vorinstanz für die durch sie vorgenommene Kürzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin auf mehreren Seiten diverse Überlegungen allgemeiner und individuellkonkreter Natur anstellt, von denen sie sich hat leiten lassen, und dabei diejenigen Motive aufführt, auf die sie ihren Entscheid abstützt. Auch wenn sich das angefochtene Urteil nicht mit jeder seitens der amtlichen Verteidigerin geltend gemachten Position in ihren detaillierten Honorarnoten im Einzelnen auseinandergesetzt hat, erscheint der Entschädigungsbzw. Kürzungsentscheid in Bezug auf das Honorar der amtlichen Verteidigerin in jedem Fall als wenigstens kurz und in nachvollziehbarer Weise begründet, zumal die Vorderrichterin – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin auf S. 4 und S. 10 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024 – sehr wohl in ihren Motiven festhält, welchen Aufwand sie als überhöht bzw. stattdessen für angemessen erachtet. Eine ungenügende Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist angesichts dessen zu verneinen. Doch selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, so wäre diese spätestens im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt worden. Mindestens seit Kenntnisnahme des begründeten Urteils der Vorinstanz vom 31. Januar 2024 durch Zustellung am 7. Juni 2024 (act. S 363) war es der amtlichen Verteidigerin – entgegen ihrer Auffassung auf S. 10 f. der Berufungsbegründung vom 25. September 2024 – ohne Weiteres möglich, dieses Urteil sachgerecht anzufechten und aufzuzeigen, weshalb sich die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums aus ihrer Sicht als falsch erweisen. Zudem verfügt das Berufungsgericht über eine volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO sowie vorstehend Erw. II.3). Im Ergebnis ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der amtlichen Verteidigerin seitens des Strafgerichtspräsidiums zu verneinen. b) In einem weiteren Punkt bezieht sich die Kritik der amtlichen Verteidigerin materiell auf die konkret gewählte Methode einer pauschalen Kürzung des Honorars durch die Vorinstanz (vgl. S. 5 f. und 13 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). ba) In Bezug auf den Kürzungsentscheid der Vorinstanz in materieller Hinsicht wird vorab auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorderrichterin betreffend die Stellung und Funktion der amtlichen Verteidigung, das Ermessen der Behörde bei der Festsetzung und Kontrolle von anwaltlichen Honoraren sowie die Möglichkeit zu pauschalen Kürzungen in Erw. VII .2.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Wie die Vorinstanz an genannter Stelle richtig festhält, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Kanton Basel-Landschaft in der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) geregelt. Bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren kann das Gericht den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der geltenden Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Reduktion ist allerdings zu begründen (KGer BL 470 14 21 E. 2.5). Auch sind pauschale Kürzungen insbesondere zulässig, wenn es sich lediglich um einen einzelnen Aufgabenbereich handelt (KGer a.a.O., E. 8.2 und 9.2). Wo sich pauschale Reduktionen als zulässig erweisen, sind diese einzeln zu begründen. Eine pauschale Kürzung hat auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3; KGer BL 470 14 21 E. 8.2). Bei der Prüfung von anwaltlichen Honorarnoten hat sich das Gericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pauschalentschädi- gung des Anwaltshonorars nicht mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt bildet vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles, wobei den individuellen Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 143 IV 453 2.5.1; Viktor Lieber , a.a.O., N 8d). Wird im Rechtsmittelverfahren die Honorarkürzung durch eine erste Instanz angefochten, so ist zu beachten, dass diese grundsätzlich als am besten in der Lage erscheint, die konkrete Angemessenheit der vor ihren Schranken getätigten Arbeit der amtlichen Verteidigung zu beurteilen. Bei der Bemessung des Honorars wird der Vorinstanz folglich ein weites Ermessen zugestanden, in welches die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (KGer BL 470 21 233 E. 4.1; KGer BL 470 16 83 E. 2.4 ). bb) In casu kann die Berufungsklägerin zunächst mit dem Argument, ihr Honorar könne nicht mit demjenigen von anderen Verteidigern verglichen werden (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024), nicht gehört werden. Zwar trifft zu, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Beschuldigten und damit auch keine zusätzlichen amtlichen Verteidigungen existieren, mit deren Aufwand ein Vergleich angestellt werden könnte. Allerdings verkennt die Berufungsklägerin, dass sich diese Vergleichbarkeit nicht auf die Zulässigkeit einer pauschalen Honorarkürzung an sich, sondern auf das Erfordernis einer hinreichenden Begründung der Honorarkürzung (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. aa) bezieht. Wenn das Gericht die Kürzung hinsichtlich des (notwendigen) Zeitaufwandes mit einem pauschalen Quervergleich zu den (tieferen) Rechnungen der am gleichen Prozess beteiligten Verteidigerkollegen begründet, obschon die Verteidigung ihren Mehraufwand für die Mandatsführung im Detail ausweist, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. KGer 470 21 151 E. 2.1.2, unter Hinweis auf die Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Nachdem vorliegend jedoch festgestellt worden ist, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan hat, zielt das Vorbringen betreffend eine fehlende Vergleichbarkeit mit Bemühungen anderer amtlicher Verteidigungen ins Leere. Ebenso wenig sticht das Argument der Berufungsklägerin, wonach diese – im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil – in ihren Honorarnoten weder zusammengefasste Positionen noch pauschale Aufwandpositionen geltend gemacht habe (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). Denn wie ein Blick auf die drei obgenannten Honorar- noten zeigt, wurden in den Rechnungen mehrfach Sammelpositionen (z.B. am 21.09.2021 "EV mit Ihnen Polizei Arlesheim, Bespr. Mit Ihnen, inkl. Weg [165 Min.]"; am 11.03.2022 "E-Mail von Kl., Tel. an ZMG [GS Horni], E- Mail an Kl. [25 Min.]" oder am 28.09.2023 "Schreiben Strafgericht BL, Beweisantrag Privatkläger, Schreiben an Sie [15 Min.]") aufgeführt. Angesichts dieser immer wieder anzutreffenden zusammengefassten Bemühungen in den Honorarnoten der Berufungsklägerin würde sich eine Prüfung der Positionen im Einzelnen – anders als nach Auffassung der amtlichen Verteidigerin (vgl. S. 5 und 13 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) – ausgesprochen schwierig gestalten. Dies wiederum gestattet dem prüfenden Gericht, pauschale Kürzungen vorzunehmen, zumal sich die Vorderrichterin in casu in Erw. VII.2.5 auf S. 22 des angefochtenen Urteils auf einzelne Aufgabenbereiche wie die soziale Betreuung des Beschuldigten, das Aktenstudium sowie die Vorbereitung und Ausarbeitung des Plädoyers beschränkt hat (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. ba). Ohnehin gilt es zu erwägen, dass die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss nicht ohne Not in das weite Ermessen der Vorinstanz eingreift (vgl. vorstehend Erw. a.a.O.). Aus diesen Gründen ist auch die konkrete Vorgehensweise des Strafgerichtspräsidiums in Form einer pauschalen Kürzung des Honorars der Berufungsklägerin prinzipiell nicht zu beanstanden. c) Zu beleuchten ist des Weiteren die Rüge der Berufungsklägerin, das Strafgerichtspräsidium habe den Aufwand der amtlichen Verteidigung materiell betrachtet zu Unrecht als übermässig erachtet (vgl. S. 5-14 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024). ca) In Bezug auf den eigentlichen Kürzungsentscheid der Vorinstanz wird wiederum vorab auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorderrichterin betreffend den Anspruch der amtlichen Verteidigung auf Entschädigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht in Erw. VII.2.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen TO auszurichten ist. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz, wie von der Vorinstanz ausgeführt, CHF 200.00 beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen. Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung aber nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat die erfahrene Anwältin zu gelten, die im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 3). Nachdem nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, werden umgekehrt grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände wie zum Beispiel das Weiterleiten von Dokumenten nicht vergütet (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 4). Gleichermassen ist der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung des Klienten, selbst in Haftfällen, prinzipiell nicht zu finanzieren (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 4 und 8; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 135 StPO N 3; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 40 N 14). Nach dem Gesagten ist die soziale Fürsorge und Betreuung mithin nur zurückhaltend zu entschädigen (vgl. zum Ganzen Viktor Lieber , a.a.O., Art. 128 N 27, Art. 135 N 4 und 8). cb) In casu sind zwar über weite Strecken die seitens der amtlichen Verteidigerin ins Feld geführten Argumente allgemeiner Natur, so betreffend die Teilnahmerechte des Beschuldigten, die Stellung der Verteidigung gegenüber dem Beschuldigten sowie die Verfahrensrechte des Beschuldigten und die anwaltlichen Sorgfaltspflichten (vgl. S. 7, 10 und 12 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024), zutreffend. Dies gilt hingegen nicht in Bezug auf den seitens der amtlichen Verteidigerin im konkreten Fall betriebenen Aufwand für den persönlichen, telefonischen und schriftlichen Kontakt zum Beschuldigten, welcher mit der Vorinstanz (vgl. Erw. VII.2.5 auf S. 22 des angefochtenen Urteils) aufgrund der auffallend vielen Positionen durchaus als soziale Betreuung qualifiziert werden kann. So werden allein in der ersten und in der zweiten Honorarnote (Nr. 69 und 70) insgesamt – dies aufgrund der aufgeführten Mehrfachpositionen unter zurückhaltender Annahme – knapp 25 Stunden ausschliesslich für den persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten in Rechnung gestellt. Zwar kann eine amtliche Verteidigung einen gewissen Handlungsspielraum beanspruchen, wie dies bereits die Vorderrichterin in Erw. VII.2.2 auf S. 21 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten hat. Allerdings ist in casu mit Blick auf die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie den Umfang der zu bearbeitenden Akten selbst unter Berücksichtigung der kurzzeitigen Inhaftierung des Beschuldigten vom 21. September 2021 bis zum 24. September 2021 (vgl. polizeiliches Festnahmeprotokoll, act. 191 f., und Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2021, act. 261 ff.) sowie der gewiss belastenden und einmaligen Situation für den Beschuldigten (so die amtliche Verteidigerin auf S. 6 und 11 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) der Aufwand für den persönlichen Kontakt – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigerin (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) – übermässig hoch ausgefallen. Das Kantonsgericht erachtet es in einer Gesamtwürdigung als angemessen, diese ca. 25 Stunden auf 10 Stunden zu reduzieren, so dass sich der Aufwand gemäss den beiden ersten Honorarnoten von 97.083 Stunden auf 82.083 Stunden reduziert. Darüber hinausgehende Bemühungen unter dem Titel "soziale Betreuung" erscheinen hingegen, selbst unter Berücksichtigung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, als für eine amtliche Verteidigung im konkreten Einzelfall übermässig, da sie sich mit dem Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Mandats nicht mehr vereinbaren lassen und nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit der angemessenen Wahrung der Rechte des Beschuldigten stehen. In der dritten Honorarnote wird zwar mit – wiederum zurückhaltend angenommenen – rund 4 Stunden ebenfalls ein verhältnismässig hoher Aufwand allein für die Kommunikation mit dem Beschuldigten ausgewiesen. Dieser kann aber aufgrund des betroffenen Zeitraums in den letzten Wochen unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gerade noch als gerechtfertigt angesehen werden, weshalb auf eine Korrektur verzichtet wird. Zusätzlich stehen der amtlichen Verteidigerin 5 Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, wie diese auch die Vorinstanz in Erw. VII.2.7 auf S. 23 des angefochtenen Urteils gewährt hat, so dass sich der Aufwand der amtlichen Verteidigerin für die Zeitperiode gemäss Rechnung Nr. 71 auf 26.083 Stunden erhöht. Was demgegenüber alle weiteren Positionen in den drei Honorarnoten der amtlichen Verteidigerin betrifft, so erachtet diese das Kantonsgericht – anders als die Vorinstanz (vgl. Erw. VII.2.5 auf S. 22 des angefochtenen Urteils) – mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache als wiederum angemessen und notwendig, auch wenn ein insgesamt nicht unerheblicher Aufwand für das Aktenstudium bzw. die Aktendurchsicht von insgesamt rund 21 Stunden (so auch die amtliche Verteidigerin auf S. 12 der Berufungsbegründung vom 25. September 2024) festzustellen ist. Im Ergebnis steht der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen vor dem Strafgerichtspräsidium somit ein auf 108.167 gekürzter Stundenaufwand zu. Der in allen drei Honorarnoten eingesetzte Stundenansatz von je CHF 200.00 ist angesichts der Regelung in § 3 Abs. 2 TO hingegen nicht zu bestanden. Gleiches gilt mit Blick auf § 15 f. TO für die in Rechnung gestellten Auslagen der amtlichen Verteidigerin. d) In einem letzten Punkt rügt die amtliche Verteidigerin eine Kürzung des Honorars durch die Vorinstanz, ohne dass eine konkrete Zuordnung der Mehrwertsteuersätze auf die einzelnen Beträge vorgenommen worden sei (vgl. S. 15-17 der Berufungsbegründung). da) Gemäss § 17 TO ebenso zu vergüten ist die Mehrwertsteuer. Hierbei gilt es zu beachten, dass bei mehrwertsteuerpflichtigen Anwälten die die Vergütung festlegende Behörde den erhöhten Aufwand für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen und die zugesprochene Entschädigung proportional zu erhöhen hat (vgl. BGer 6B_638/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.4). Per 1. Januar 2024 wurde der Mehrwertsteuersatz (Normalsatz) von 7.7 % auf 8.1 % erhöht (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20] sowie die Verordnung des Bundesrates über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022; AS 2022 863). db) Das Kantonsgericht konstatiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil der amtlichen Verteidigerin ein gekürztes Honorar, bezogen auf Bemühungen im Zeitraum vom 21. September 2021 bis zum 31. Januar 2024, zugesprochen hat, ohne aber in den Motiven (Erw. VII.2.7 auf S. 23) oder im Dispositiv (Ziffer 10) konkret aufzuschlüsseln, auf welchen Betrag der alte Mehrwertsteuersatz von 7.7 % resp. der neue von 8.1 % entfällt. Hierdurch wird der amtlichen Verteidigerin indessen verunmöglicht, gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung korrekt abzurechnen, was diese zu Recht rügt. Es sind aus diesem Grund die jeweiligen Beträge, auf welche die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze entfallen, konkret im vorliegenden Urteil anzugeben, bevor der zu entschädigende Gesamtbetrag berechnet wird. Unter Berücksichtigung der vorstehend durch das Berufungsgericht vorgenommenen Kürzung des Honorars (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. cb) steht der amtlichen Verteidigerin in Bezug auf die erste und die zweite Honorarnote (betrifft die Jahre 2021 bis 2023) ein Aufwand von insgesamt 82.083 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 16'416.65, zuzüglich Auslagen von CHF 989.10 zu, weshalb zu diesem Betrag eine Mehrwertsteuer von 7.7 %, entsprechend CHF 1'340.25, hinzuzuschlagen ist, was zu einem Betrag von insgesamt CHF 18'746.00 führt. In Bezug auf die dritte Honorarnote (betrifft das Jahr 2024) wird ein Aufwand von insgesamt 26.083 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 5'216.65, zuzüglich Auslagen von CHF 13.40 entschädigt, weshalb bezüglich dieses Betrages eine Mehrwertsteuer von 8.1 %, entsprechend CHF 423.65, hinzukommt, was insgesamt zur Summe von CHF 5'653.70 führt. Daraus ergibt sich im Total ein auf CHF 24'399.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gekürztes Honorar, welches der amtlichen Verteidigerin zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen ist. e) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III.4.2.1.4 lit. ad erachtet das Kantonsgericht somit teilweise in Abweichung zur Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einen erhöhten Verteidigungsaufwand als angemessen, wird doch das Honorar der amtlichen Verteidigerin für ihren Aufwand vor erster Instanz auf einen Betrag von CHF 24'399.70 (anstatt CHF 19'140.70) gekürzt. Überdies werden die konkret zu entschädigenden Beträge nach den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen ausgeschieden. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Erkenntnis hingegen weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu korrigieren. Damit erweist sich die Berufung der amtlichen Verteidigerin als teilweise begründet; sie obsiegt mit ihrem Rechtsmittel im Umfang von rund 60 %. f) Wie durch die Vorderrichterin in Erw. VII.2.7 auf S. 23 und Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils wiederum richtig festgehalten, ist der obgenannte Betrag unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorzuschiessen. Nachdem der Beschuldigte aber – anders als gemäss angefochtenem Urteil –60 % der Verfahrenskosten auf der Stufe der ersten Instanz zu tragen hat (vgl. vorstehend Erw. III.4.1.3.3), ist der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Verteidigungskosten von Amtes wegen ebenfalls auf 60 % festzusetzen, was einem Betrag von CHF 14'639.80 entspricht. g) Im Ergebnis ist die Berufung der amtlichen Verteidigerin somit teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen. 4.2.2 Entschädigungsbegehren des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer 8) / Berufung des Privatklägers 4.2.2.1 Die Vorinstanz wies das Entschädigungsbegehren des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 sowie Erw. VI auf S. 20 des angefochtenen Urteils). 4.2.2.2 Der Privatkläger hingegen hat mit Rechtsbegehren 3 gemäss Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 5. September 2024 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 10'858.95 zu entrichten. 4.2.2.3 Das Entschädigungsbegehren des Privatklägers ist wie nachstehend zu beurteilen: a) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person unter anderem dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Ansprüche nach Art. 433 Abs. 1 StPO stehen der Privatklägerschaft direkt gegen die beschuldigte Person zu (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 433 N 2). Diese Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. In erster Linie sind Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren, betroffen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 3, unter Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 495 E. 2.2.4, 139 IV 102 E. 4.1). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O.; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 6). Gemäss § 2 Abs. 1 TO bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde zu entrichten ist. b) Im vorliegenden Fall ist – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – ein Anspruch des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten auf Entschädigung dessen Anwaltskosten zu bejahen, wird doch der Beschuldigte – wiederum abweichend zum angefochtenen Urteil – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von 60 % verurteilt (vgl. vorstehend Erw. III.4.1.3.3). Unbestrittenermassen wurden die Anwaltskosten des Privatklägers durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht; sie waren zudem für die Wahrung der Interessen des Privatklägers ohne Weiteres notwendig. Was die konkrete Höhe der Anwaltskosten angeht, so ist der seitens des Privatklägers geltend gemachte Betrag von CHF 10'858.95 mit Blick auf die Honorarnote von Advokat Marco Albrecht vom 24. Januar 2024 (eingereicht als Beilage 5 zur Eingabe vom 24. Januar 2024, act. S 79 ff., S 121 f.) sowie den zusätzlichen Aufwand für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da der Beschuldigte – wie oben ausgeführt –nicht hinsichtlich der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sondern nur betreffend 60 % derselben verurteilt wird, ist er in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung ebenso im Umfang von 60 % von CHF 10'858.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 6'515.35, zu bezahlen. Zwar ist (vgl. bereits vorstehend Erw. III.4.2.1.4 lit. d) zu beachten, dass hinsichtlich des Honorars für Advokat Marco Albrecht betreffend Bemühungen in den Jahren 2021 bis 2023 korrekterweise ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf einen Betrag von CHF 8'481.87 und betreffend Bemühungen im Jahr 2024 ein solcher von 8.1 % auf einen Betrag von CHF 1'600.00 entfallen sollte. Dadurch würden sich die effektiven Anwaltskosten minimal auf CHF 10'864.57 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und ebenso der Anteil von 60 % auf CHF 6'518.74 erhöhen. Da es allerdings gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft obliegt, ihre Entschädigung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten die Strafbehörde nicht auf den Antrag eintritt, kann dieser geringfügig höhere Betrag vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr im Berufungsverfahren, kann doch das Berufungsgericht nicht über die Anträge des Privatklägers gemäss seiner Berufungserklärung vom 26. Juni 2024, welche bindend sind (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 399 N 9 und Art. 404 N 2), hinaus gehen. Somit bleibt es bei einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Privatkläger in der Höhe von CHF 6'515.35. c) Die Berufung des Privatklägers erweist sich somit diesbezüglich im Ergebnis als partiell begründet, weshalb in teilweiser Gutheissung derselben Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils neu zu fassen ist. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf § 12 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 10'000.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 9'750.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Vorliegend werden die Berufungen der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers und der amtlichen Verteidigerin je teilweise gutgeheissen. Damit obsiegen bzw. unterliegen diese Parteien und auch der Beschuldigte bzw. Beurteilte je teilweise. Entsprechend dem konkreten Ausgang des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens für die einzelnen Parteien werden die vorgenannten ordentlichen Kosten in der Höhe von CHF 10'000.00 wie folgt aufgeteilt: 15 %, ausmachend CHF 1'500.00, gehen zu Lasten des Beurteilten; 20 %, ausmachend CHF 2'000.00, gehen zu Lasten des Privatklägers; 5 %, ausmachend CHF 500.00, gehen zu Lasten der amtlichen Verteidigerin sowie 60 %, ausmachend CHF 6'000.00, werden auf die Staatskasse genommen. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Beschuldigter 2.1.1 Wie vorstehend (vgl. lit. J der Prozessgeschichte) dargestellt, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. September 2024 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Dr. C. für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. 2.1.2 Hinsichtlich der angemessenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die dogmatischen Ausführungen ebenfalls oben stehend in Erw. III.4.2.1.4 lit. ba verwiesen. 2.1.3 Mit Honorarnote vom 13. März 2025 macht die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 5. Februar 2024 bis zum 13. März 2025 (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 14.667 Stunden zu je CHF 200.00, entsprechend CHF 2'933.34, Auslagen für Kopien und Porto von CHF 54.30 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 242.00, und damit insgesamt CHF 3'229.65 geltend. Die in Rechnung gestellten Bemühungen erscheinen mit Blick auf die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten sowie dessen Persönlichkeit als angemessen, auch wenn abermals ein hoher Aufwand im Zusammenhang mit den Kontakten zum Klienten auffällt. Da es sich in der Summe aber um einen geringen Rechnungsbetrag handelt, genehmigt das Berufungsgericht diesen Stundenaufwand gleichwohl. Zusätzlich steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 17. bis zum 18. März 2025 inklusive Weg ein Zeitaufwand von 6 Stunden zu. Der Stundenansatz beträgt jeweils CHF 200.00. Damit belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung auf CHF 4'187.65 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 339.20, somit insgesamt CHF 4'526.85. Ein Honorar in dieser Höhe wird der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Da der Beschuldigte vorliegend zur Tragung von 15 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens verurteilt wird (vgl. vorstehend Erw. IV.1), wird er gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten ebenso im Umfang von 15 %, entsprechend CHF 679.00, an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.2 Privatkläger 2.2.1 Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2024 und Berufungsbegründung vom 5. September 2024 hat der Privatkläger das Rechtsbegehren 4 gestellt, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Privatkläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender, aktualisierter Honorarnote zu bezahlen. 2.2.2 Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung im Allgemeinen ist vorab auf die theoretischen Ausführungen ebenfalls oben stehend in Erw. III.4.2.2.3 lit. a zu verweisen. Zusätzlich ist zu beachten, dass für die Bemühungen von Substituten 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes eines Anwalts zu berechnen sind (vgl. § 3 Abs. 3 TO). 2.2.3 Advokat Marco Albrecht stellt dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 17. März 2025 für Bemühungen in der Zeit vom 6. Februar 2024 bis zum 6. März 2025 – dies ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 6 Stunden zu je CHF 120.00 (für Leistungen des Volontärs), entsprechend CHF 720.00, 11.83 Stunden zu je CHF 200.00 (für Leistungen des Advokaten selbst), entsprechend CHF 2'366.00, Auslagen und Spesen von CHF 20.70 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 251.65, damit insgesamt CHF 3'358.35 in Rechnung. Das Kantonsgericht erachtet mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Bedeutung der Sache für den Privatkläger die seitens von Advokat Marco Alb-recht geltend gemachten Aufwendungen sowohl hinsichtlich des Stundenaufwandes als auch des Stundenansatzes als angemessen. Zusätzlich stehen dem Rechtsvertreter 6 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 17. bis zum 18. März 2025 inklusive Weg zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass angesichts der substitutionsweisen Vertretung von Advokat Marco Albrecht durch seinen Volontär vor Gericht ein Stundenansatz von CHF 120.00 heranzuziehen ist. Damit beläuft sich das Honorar auf insgesamt 12 Stunden zu je CHF 120.00 (für Leistungen des Volontärs), entsprechend CHF 1'440.00, 11.83 Stunden zu je CHF 200.00 (für Leistungen des Advokaten selbst), entsprechend CHF 2'366.00, Auslagen und Spesen von CHF 20.70 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 310.00, damit insgesamt CHF 4'136.65. 2.2.4 Es ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zur Bezahlung einer (reduzierten) Parteientschädigung an den Privatkläger zu verpflichten ist. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Betreffend das Rechtsmittel des Privatklägers liegt zwischen diesem und dem Beschuldigten ein Obsiegen im Verhältnis 20 % zu 80 % vor. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird daher der Beschuldigte dazu verurteilt, dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % der Forderung von CHF 4'136.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 827.35, zu bezahlen. 2.3 Amtliche Verteidigerin 2.3.1 Zu guter Letzt ist der Anspruch der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Dr. C. , auf eine Parteientschädigung hinsichtlich ihrer Berufung im eigenen Namen zu prüfen. 2.3.2 Betreffend die Angemessenheit der Höhe von Parteientschädigungen wird zunächst wiederum auf die dogmatischen Ausführungen vorstehend in Erw. III.4.2.2.3 lit. a verwiesen. 2.3.3 Mit Honorarnote vom 13. März 2025 macht die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 12. Februar 2024 bis zum 5. März 2025 (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 7 Stunden zu je CHF 250.00, entsprechend CHF 1'750.00, Auslagen für Kopien von CHF 77.00 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 149.87, und damit insgesamt CHF 2'000.05 geltend. Während der in Rechnung gestellte Stundenaufwand sowie die Auslagen nicht zu beanstanden sind, erscheint ein Stundenansatz von CHF 250.00 mit Blick auf den vorliegend als von leichter bis mittlerer Komplexität einzustufenden Fall als zu hoch. Praxisgemäss wird bei derartigen Fallanlagen ein Stundenansatz von CHF 230.00 herangezogen. Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 1'687.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, entsprechend CHF 136.65, somit insgesamt CHF 1'823.65. 2.3.4 Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren ist auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.2.4 zu verweisen. Mithin richtet sich der Anspruch der amtlichen Verteidigerin als Berufungsklägerin in eigener Sache auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren qua Art. 436 Abs. 1 StPO nach Art. 429-434 StPO, d.h. nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens berücksichtigend ist festzustellen, dass die amtliche Verteidigerin mit ihrem Rechtsmittel in eigener Sache im Umfang von 60 % obsiegt, was bereits vorstehend in Erw. III.4.2.1.4 lit. e festgehalten worden ist. Somit besteht ein Anspruch derselben auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung im Umfang von 60 % von CHF 1'823.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 1'094.20 zu Lasten der Staatskasse. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom
31. Januar 2024, auszugsweise lautend: "1. B. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 21. September 2021 bis zum
24. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB.
2. B. wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen .
3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bzw. im Einverständnis des Beurteilten zur Vernichtung eingezogen :
- Schlagring silber (Totenköpfe), Pos. A1
- Schlagring silber (2 kleine Drachenköpfe), Pos. A2
- Pistole Glock 21 C (…), Nr. 111716
- Pistolenmagazin, Nr. 111715
- 1 Patrone aus Patronenlager, Nr. 111714
- 9 Patronen aus Magazin, Nr. 112756
- T-Shirt Gelb, Nr. 111708
- Hose, Nr. 111709
4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO D. (Adresse dem Gericht bekannt) zurückgegeben :
- Jacke/Hoodie, Nr. 098967
- Pullover, Nr. 098968 - Hose, Nr. 111707 Der Berechtigten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal -unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Privatkläger A. , zu rückgegeben :
- Aufgeschnittene/s T-Shirt und Jacke, Nr. 111713 - Hose, Nr. 114668
- Unterhose, Nr. 114669
- 1 Paar Socken, Nr. 114670 Dem Berechtigten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal -unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwi derruflich gelöscht .
7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
8. Das Entschädigungsbegehren des Privatklägers wird abgewie sen .
9. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10 % der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
10. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 19'140.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 10 % der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, des Privatklägers und der amtlichen Verteidigerin in den Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 10 wie folgt neu gefasst: "7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen . 8. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädigung im Umfang von 60 % von CHF 10'858.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 6'515.35, zu bezahlen.
9. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO 60 % der Verfahrenskosten , bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'461.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, entsprechend CHF 16'386.75 . Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
10. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 18'746.00 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) sowie CHF 5'653.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), somit insgesamt CHF 24'399.70, festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_800/2025) nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 60 % der Verteidigungskosten, entsprechend CHF 14'639.80, an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 sowie in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 bestätigt und unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'000.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 9'750.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen im Umfang von CHF 1'500.00 zu Lasten des Beurteilten, im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten des Privatklägers, im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten der amtlichen Verteidigerin und im Umfang von CHF 6'000.00 zu Lasten des Staates. III. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 4'526.85 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse vorgeschossen. Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 15 % der Verteidigungskosten, entsprechend CHF 679.00, an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. V. VI. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO dazu verpflichtet, dem Privatkläger eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % von CHF 4'136.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 827.35, zu bezahlen. Der amtlichen Verteidigerin wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 60 % von CHF 1'823.65 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer), entsprechend CHF 1'094.20, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilungen) Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Manuela Illgen